Der Freistaat übernimmt künftig die GEMA-Gebühren für zwei Veranstaltungen pro Verein pro Jahr. Davon profitieren alle ehrenamtlichen und gemeinnützigen Organisationen.
Nach Karfreitag 07.04.23 endet die Maskenpflicht auch in Einrichtungen
Ob bei der Terminwahl die theologische Bedeutung des Karfreitags eine Rolle gespielt hat? Wie auch immer. Nach Karfreitag wird’s dann auch in den stationären Einrichtungen besser. Die Maßnahmen des IfSG laufen aus.
Wie jetzt, was jetzt … echt?
Das DW Bayern hat in Reaktion auf Nachfragen nochmal zusammengefasst:
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist aufgehoben, die § 28b IfSG in Verbindung mit der ersten Verordnung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
gilt weiterhin. Damit ist die Test- und Maskenpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen inkl. Sozialstationen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen bis zum 07. April 2023 ausgesetzt.
Ebenso wird die Testpflicht für Besucher:innen in den o.g. Einrichtungen bis zum 07. April 2023 ausgesetzt.
Es besteht aber weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbar) für Besucher:innen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen.
7. BayIfSMV tritt außer Kraft
Ebenfalls zum 01.03.2023 tritt die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) außer Kraft.
Wer nun sentimental wird, kann hier im Infoportal in der Zeit zurückblättern 😉 … Spaß beiseite: vielen Dank an alle für die Bewältigung dieser Episode!
Außerkrafttreten Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
Ende Test- und Maskenpflicht
Ab dem 1. März 2023 werden die bundesrechtlich angeordneten Testnachweiserfordernisse vollständig sowie die FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und für in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 IfSG (SchutzmaßnahmenaussetzungsV) ausgesetzt.
Geplante Anpassung IFSG
Letzte Woche haben das BMG und die Gesundheitsminister:innen der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023 auslaufen zu lassen. Beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sowie bei Arztterminen soll weiterhin eine Maske
getragen werden. Die Maskenpflicht für Mitarbeitende soll ab dem 01.03.2023 entfallen.
Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV
Am 09.02.2023 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 07. April 2023 verlängert.
Folgende Veränderung ergibt sich:
Zu § 2 Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen
Abs. 3:
Ab sofort gilt für alle Betreiber:innen und Beschäftige nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 (u.a. voll – und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe etc.) – unabhängig des Impf- oder Genesenen Status – eine Testnachweispflicht von mindestens zweimal pro Kalenderwoche. Die Anforderungen an den Testnachweis werden einheitlich in dem neuen § 2 Abs. 6 geregelt.
Abs. 6 neu:
Soweit noch ein Testerfordernis nach § 28b IfSG bzw.§ 2 der 17.BayIfSMV (Besucher:innen/Beschäftigte/Betreiber:innen von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe , ambulanten Pflegediensten etc.) besteht, genügt neben dem schriftlichen oder elektronischen Testnachweis auf der Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR Tests oder eines PoC-Antigentests etc, auch ein zugelassener Antigentest zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser kann auch ohne Aufsicht erfolgen.
Erfolgt die Testung durch einen Selbsttest ohne Aufsicht, so genügt als Testnachweis grundsätzlich eine schriftliche oder mündliche Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtungen müssen diese Eigenerklärungen nicht dokumentieren. Unberührt bleibt die bereits bisher bestehende Möglichkeit der Einrichtungen, von ihren Beschäftigten oder Besuchern auf der Grundlage eigener Befugnisse eine Testung unter Aufsicht, auch für den Zutritt nur zu bestimmten Bereichen, zu verlangen.
Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Künftig sind coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nur noch in medizinischen Einrichtungen verpflichtend.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG entfällt
Mit beigefügtem Schreiben informiert das Gesundheitsamt über das Auslaufen der Vorschrift zum 31.12.2022. Bereits eingeleitete Verfahren werden automatisch beendet.