Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 08.03.2021 liegt nun vor.
Es gibt Änderungen. Z. B. ist die Vorlage des Testkonzepts beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 TestV a. F.) entfallen oder die Sachkostenerstattung von 9 EUR auf 6 EUR gesunken. Die Häufigkeit der Testungen ist weiterhin nicht begrenzt.