Der Landesverband informiert über die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen:
„Durch die hier in Nr. 1.1.1 angeordnete Neufassung der Nr. 1.2 der AV Isolation wird daher der Begriff der „Verdachtsperson“ um diejenigen Personen erweitert, bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Testergebnisses des Antigentests einer PCR-Testung unterziehen. Nach Nr. 2.1.2 der AV Isolation müssen sich Verdachtspersonen unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der molekularbiologischen (PCR-)Testung in Quarantäne begeben. Die hier in Nrn. 1.1.2, 1.2 und 1.4 angeordneten Änderungen sind Folgeanpassungen an die geänderte Definition des Begriffs der „Verdachtsperson“. Durch Nr. 1.3 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.“