Lese- und Verständnishilfe zur AV Einschränkung Notbetreuung

Wegen der hohen Inzidenz und den vielen Fällen in der Notbetreuung muss man eigentlich komplett schließen – zum Schutz aller: Kinder, Familien und Mitarbeitenden. Das wäre dann wie im März/April 2020 (deshalb. Nr. 1)
Aber auch im harten Lockdown musste manches offen bleiben. Deshalb der Bezug zur Systemrelevanz in Nr. 2 und der dazugehörigen Anlage.
Wenn Eltern z. B. in Schichtbetrieb in Heimen und Einrichtungen stationär arbeiten, können besondere Härten auftreten (Gesundheitsversorgung, Pflege oder der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kitas). Für solche Fällen öffnet Nr. 3 Ausnahmen. Es reicht ein Elternteil aus diesen Bereichen.
Nr. 4 macht deutlich, dass auch für den reduzierten Betrieb die momentanen Regeln (Rahmenhygieneplan) weiter gelten.
In Einzelfällen (z. B bei Förderkindern), ist die Notbetreuung auch weiterhin möglich. Das entscheidet dasJugendamt. Aber nicht alle Familien, welche Hilfe zur Erziehung über die Jugendämter erhalten, haben die Möglichkeit zur Notbetreuung (anders als im Frühjahrslockdown 2020). Nun geht es ausschließlich um „die Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall“. Das muss dann das Jugendamt erklären (Nr. 5).
Der juristische Anspruch auf Kinderbetreuung ist pausiert (Nr. 6).
Die Entscheidung über den Besuch der Notbetreuung kann nicht zentral passieren. Sie muss in der Einrichtung erfolgen, braucht aber was Schriftliches, wenn nötig auch mit weiteren Bescheinigungen (Nr.7).
Für die Notbetreuung gelten für die notwendigen Betreuungszeiten und Einrichtungen dürfen auch nicht einfach ganz schließen, besagt Nr. 8.
Wenn’s immer noch Einzelfälle ohne Antwort gibt, kann das Jugendamt (in der Regel die Fachaufsicht) entscheiden (Nr. 9).
Für die Notbetreuung der Schulen gilt das Gleiche (Nr. 10).
Für Schulkinder im Hort war die Testpflicht zunächst unklar, deshalb Nr. 12.