Einführung einer Testpflicht für Schulkinder bei HPT Besuch, § 19 Abs. 3 BayIfSMV

Das Sozialministrium infomiert: “Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft, § 18 Abs. 4 BayIfSMV. Sofern Schulkinder zudem in einer HPT (sowie SPT) betreut und unterstützt werden, sind untenstehende Informationen zur Vorgehensweise in Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für HPTs (sowie SPTs) zu übertragen: Demnach dürfen ab dieser Woche Schulkinder nur dann in einer HPT (sowie SPT) betreut werden, wenn für sie ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt. Hierzu wird auf untenstehende Ausführungen entsprechend verwiesen, die genannten Ausnahmen sind ebenfalls für die HPTs (sowie SPTs ) gültig. Das Rahmenhygienekonzept wird entsprechend angepasst.”
siehe dazu: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-19