Die Allgemeinverfügung “Vorläufige Ausgangsbeschränkung” gilt ab 20.03.2020. Sie ist auch in leichter Sprache verfügbar.
Erster Orientierungsrahmen durch Regierung:
- Bewohner/innnen stationärer Einrichtungen dürfen diese verlassen (Nr. 5 d). Wünschenswert ist jedoch, dass diese von ihrem Ausgangsrecht nicht Gebrauch machen.
- Empfohlen wird, nach Rückkehr auf ausreichende Handhygiene hinzuwirken
- Verlassen Bürger/innen ihre eigene Häuslichkeit, so ist hierfür kein Passierschein erforderlich.
- Pflegebedürftige dürfen Tagespflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht mehr besuchen. Weder die solitären, noch die eingestreuten Plätze. Eine häusliche Versorgung ist sicherzustellen. Ein triftiger Grund liegt nur dann vor, wenn die häusliche Versorgung tagsüber nicht sichergestellt werden kann, z. B. weil kein Angehöriger oder ambulanter Pflegedienst zur Verfügung steht oder der Angehörige in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist.