Änderung der 12. Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Seit dem 06.05.2021 sind Änderungen in Kraft getreten. Die 12. BayIfSMV gilt jetzt bis zum 02. Juni 2021.

Neuer § 1a „Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen“
Durch den neuen §1a werden – soweit es dem Bundesrecht nicht entgegensteht – der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung und der Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage und höchstens aber sechs Monate zurückliegt, einem erforderlichen (negativen) Testnachweis gleichgesetzt. Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass dies nicht für den Anwendungsbereich von § 9 „Spezielle Besuch- und Schutzregelungen“ gilt.

Zudem fallen gem. §1a Abs. 3 die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen weg. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.