Abstandsgebot auch im Dienst

Im Sinne der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 sind alle Mitarbeitende angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 – 2 Meter einzuhalten.