Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 in stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

Das StMGP  vergangene Woche noch folgende Hinweise zu den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 in stationären Einrichtungen der Pflege veröffentlicht:

Start der Auffrischungsimpfungen
Ab dem 18.08.2021 können sich die stationären Pflegeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit dem jeweils zuständigen Impfzentrum in Verbindung setzen, um einen Impftermin durch ein mobiles Impfteam zu vereinbaren. Dies ist ein zusätzliches Angebot und besteht neben der Möglichkeit die Auffrischungsimpfung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen vornehmen zu lassen.

Voraussetzung für die Auffrischungsimpfung
Voraussetzung für die Auffrischungsimpfung ist, dass der Abschluss der ersten Impfserie beim Impfling mindestens sechs Monate zurückliegt; die Auffrischungsimpfung erfolgt mit einem mRNA-Impfstoff.
Beim Besuch eines mobilen Impfteams können selbstverständlich bisher ungeimpfte Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen erst- bzw. zweitgeimpft werden.

Betroffene Personengruppen
Mit GMK-Beschlüssen vom 02.08.2021 und 09.08.2021 (s. unter https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html ) wurden die derzeit für Auffrischungsimpfungen in Betracht kommenden Personengruppen wie folgt konkretisiert:
– insbesondere Bewohner/innen in Pflegeeinrichtungen,
– insbesondere Bewohner/innen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen,
– Patienten/innen mit Immunschwäche oder Immunsuppression,
– Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit und
– Höchstbetagte (ab 80 Jahren)

Patienten/innen mit Immunschwäche oder Immunsuppression, Pflegebedürftige und Höchstbetagte in ihrer eigenen Häuslichkeit sollen nach dem GMK-Beschluss vom 02.08.2021 vorrangig durch ihre behandelnden Ärzte eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Auffrischungsimpfungen kommen grundsätzlich auch für Personen in Betracht, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von Astra- Zeneca oder Johnson&Johnson bzw. nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, und bei denen nach Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate vergangen sind (hierbei kann es sich grundsätzlich natürlich auch um Beschäftigte in den genannten Einrichtungen handeln, dies gilt für diesen Personenkreis auch für eine vollständige Impfserie mit mRNA-Impfstoffen); auch hier erfolgt die Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff.

Aufklärung bei Auffrischungsimpfungen
Derzeit stehen noch keine Aufklärungsbögen für die COVID-19-Impfung zur Verfügung, welche Auffrischungsimpfungen für die aktuelle Zielgruppe der vulnerablen Personengruppen (low responder) thematisieren.
Das BMG wird die mRNA-Aufklärungsunterlagen schnellstmöglich u.a. im Hinblick auf die Auffrischungsimpfungen anpassen. Sobald uns diese vorliegen, werden wir Ihnen diese zur Information weiterleiten. Solange dies nicht der Fall ist, muss die Aufklärung, wie auch bei anderen Impfungen mündlich durch den Impfarzt erfolgen. Aufklärungen und Einwilligungen sind verpflichtend zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte vom Impfarzt in den bisherigen Aufklärungsbögen für die mRNA-Impfstoffe mit einem handschriftlichen Kommentar, dass es sich hierbei um eine Auffrischungsimpfung handelt, vermerkt werden. Von Unterlagen, die Pflegebedürftigen, Patientinnen sowie Patienten bzw. Einwilligungsberechtigte im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet haben, sind Kopien auszuhändigen.

Vorbereitung der Impfungen durch die genannten Einrichtungen
Grundsätzlich läuft die Organisation in der bereits bewährten Form der 1. und 2. Impfung ab. Die Einrichtungen werden gebeten, den Impfzentren eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner zu benennen. Das weitere Vorgehen wird dann zwischen den Einrichtungen und Impfzentren abgesprochen und vereinbart.

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