Neufassung Coronavirus-Testverordnung

Der Landesverband reicht Informationen des StMPG zur Neufassung weiter:

Soweit Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe ihre Beschäftigten, Bewohnerinnen und Bewohner, zu pflegenden und zu betreuenden Personen, sowie Besuchspersonen selbst testen, ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Verfahren in der TestV zum 11.10.2021.

  • Beschäftigte haben weiter Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV
  • Bewohnerinnen und Bewohner haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 TestV, künftige Bewohnerinnen und Bewohner nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV
  • Besuchspersonen in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 TestV haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 TestV
  • Die monatlichen Höchstmengen der im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts nach der TestV zugestandenen PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung (§ 6 Abs. 4 TestV) je betreuter oder gepflegter Person sind gleichgeblieben; stationäre Einrichtungen erhalten bis zu 30 Tests pro Monat, ambulante Dienste bis zu 20 Tests pro Monat. Abweichend davon erhalten Hospize und die ambulante Intensivpflege bis zu 30 Tests pro Monat
  • Die Sachkostenerstattung für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung richtet sich weiterhin nach § 11 TestV; pauschal werden 3,50 Euro je Test vergütet
  • Die Erstattung der Durchführungskosten für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV besteht fort; § 12 Abs. 2 und 3 TestV
  • Eine ggf. erforderliche Fortschreibung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag ist noch nicht bekannt
  • Die TestV gilt bis 31. Dezember 2021.

Maßgebliche Änderung in der TestV:
Neu gefasst wurde § 4a TestV: Danach ist eine kostenlose Testmöglichkeit für alle Bürger nicht mehr vorgesehen. Nunmehr haben nur noch asymptomatische Personen, die unter § 4a Nr. 1 bis 5 TestV fallen, Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests.

Soweit Einrichtungen nicht selbst testen und nicht vollständig geimpfte bzw. nicht genesene Besuchspersonen und Beschäftigte auf allgemeine bislang kostenfreie Testangebote verwiesen werden, teilen wir Ihnen mit, dass geprüft wird, ob ein zusätzliches Testangebot für Besuchspersonen sowie Beschäftigte von Einrichtungen und Diensten ergänzend zu den Bestimmungen in der TestV verwirklicht werden kann. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit erneut berichten.

Zudem möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass mit Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 30.09.2021 die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 29. Oktober 2021 verlängert wurde. Für die Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ambulanten Pflegdienste ergeben sich keinen inhaltlichen Änderungen.