Das DW Bayern leitete folgende Information des StMPG weiter:
Sofern die Einrichtungen keine Testungen von Beschäftigten bzw. Besuchspersonen selbst durchführen, gilt ab 11.10.2021 Folgendes:

  • Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie ambulanten Pflegediensten können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde wahlweise mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV- 2 testen lassen.
  • Besuchspersonen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde mittels Antigen-Schnelltest testen lassen.
  • Eine kostenlose Testung in einem lokalen Testzentrum ist NUR gegen Vorlage des eines Berechtigungsscheins möglich
  • Beschäftigte und Besuchspersonen erhalten einen solchen ausgefüllten und unterschriebenen Berechtigungsschein in der jeweiligen Einrichtung, in der sie tätig sind bzw. in der sie eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen möchten. Für regelmäßige Besuchspersonen in den Einrichtungen ist die einmalige Ausstellung eines Berechtigungsscheins ausreichend.
  • Bei Vorlage des Berechtigungsscheins in einem lokalen Testzentrum erfolgt jeweils eine kostenlose Testung inklusive Ausstellung eines Testnachweises.
  • Dieser Testnachweis ist für den Zutritt zu den Einrichtungen vorzulegen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass den lokalen Testzentren bei begründetem Missbrauchsverdacht die Möglichkeit offensteht, weitere Erkundigungen bei den Einrichtungen einzuholen.