In der Drucksache 20/188 ist auf 60 Seiten der Gesetzesentwurf erläutert. Dieser ist heute im Bundestag durchgegangen. Im neunen „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 ” IfSG steht dann unter anderem, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis vorzulegen ist.
Das gilt in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten.