Mit § 20a IfSG ist für bestimmte Einrichtungen ein Immunitätsnachweis ab 15.03.2022 verpflichtend für alle dort tätigen Personen erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist erforderlich in folgenden nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen:
- für Krankenhäuser, Arztpraxen etc. Neu hinzugekommen sind u.a. unter Buchstabe o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
- für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
- für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen (ambulante Dienste der Eingliederungshilfe),
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
- Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX
- für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (Persönliches Budget) Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.