15. BayIfSMV vom 28.12.2021

Hier die Volltextversion der aktuellen Verordnung. Ein Übersicht “Was hat sich geändert” hat das Diakonische Werk Bayern (Herr Wenzel) zusammengestellt:

Kontaktbeschränkungen
Für Geimpfte und Genesene gilt dann, dass sie sich maximal zu zehnt treffen dürfen – drinnen wie draußen.
Es bleibt weiterhin bei den strengen Kontaktbeschränkungen für alle Treffen, an denen mindestens ein weder Geimpfter noch Genesener teilnimmt. Dann dürfen Angehörige eines Haushalts höchstens zwei Menschen aus einem anderen Hausstand treffen.
Kinder unter 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
Gastronomie
Grundsätzlich gilt in Restaurants, Wirtshäusern und Cafés in Bayern die 2G-Regel – drinnen wie draußen: Zutritt haben ausschließlich Geimpfte und Genesene.
Gastronomie hat Sperrstunde ab 22 Uhr – Ausnahme an Silvester bis 1 Uhr
Freizeit und Kultur
Für Kino-, Theater-, Museumsbesuche, Kegeln und andere Freizeitangebote in Innenräumen gilt 2G plus: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Testpflicht entfällt nur für Menschen, die vor mehr als 14 Tagen ihre Booster-Impfung bekommen haben.
Bei Aktivitäten, die vorwiegend im Freien stattfinden, ist 2G vorgeschrieben, beispielsweise beim Besuch von Zoos, botanischen Gärten, Ausflugsschiffen, Freizeitparks. Dort benötigen vollständig Geimpfte oder von Corona Genesene keinen Testnachweis.
Clubs und Diskotheken sind komplett geschlossen. Tanzveranstaltungen sind zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
Feiern im Freien/Ansammlungen: Mehrere Verbote
Die bayerische Corona-Verordnung verbietet das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Dort darf kein Alkohol konsumiert werden. Für welche Plätze und Straßen das konkret gilt, legen jeweils die Kreisverwaltungsbehörden fest.
An Silvester sind ab 15.00 Uhr bis 1. Januar, 9.00 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Menschen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und ihrer Umgebung verboten. Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-.Verordnung “unverzüglich zerstreuen”. Auch hier legen die Kommunen die betroffenen Plätze fest.
Schon vor Wochen hatten Bund und Länder beschlossen, dass es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper geben wird. Das bayerische Kabinett hat darüber hinaus ein Feuerwerksverbot “auf besonders publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen” formal ermöglicht.
Gottesdienste
Gottesdienste besuchen dürfen in Bayern weiterhin auch Ungeimpfte. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften können dabei zwischen zwei Modellen wählen: mit oder ohne 3G-Nachweis.
Wird kein Impf-, Genesenen oder Testnachweis verlangt, müssen Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen aus anderen Haushalten einhalten. Daraus ergibt sich dann auch die Teilnehmer-Obergrenze.
Lässt die Kirchengemeinde nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete in den Gottesdienst, dürfen die Kirchen ohne Abstand gefüllt werden.
Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt nur, wenn zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.