Einschätzung Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen

Das DW Bayern hat vom Bay. Pflegeministerium eine Einschätzung, bzw. Klärung zu r Einordnung der “Zählart” für Kontaktbeschränkungen erhalten:

” Wir informieren Sie darüber, dass die Kontaktebeschränkungen des § 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nur dann gelten, wenn dort private Zusammenkünfte im Sinne dieser Vorschriften stattfinden. Bei Besuchen von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Besuchsräumen der Einrichtungen handelt es sich dabei regelmäßig nicht um eine große private Zusammenkunft, sondern um zeitgleich und im selben Raum stattfindende, aber dennoch verschiedene private
Zusammenkünfte. Die Personengrenzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 15. BayIfSMV gelten daher jeweils getrennt für jede besuchte Person und deren Besucherinnen und Besucher. Eine Addition findet nicht statt.
Adressat der Kontaktbeschränkungen sind die Bewohner, nicht die Beschäftigten. “