Änderung der 15. BayIfSMV

Folgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft:

  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 entfällt weiterhin die zusätzliche Testpflicht für Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster) nach einer vollständigen Grundimmunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies unmittelbar ab der Auffrischimpfung und nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung.
  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 stehen künftig auch geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, getesteten Personen gleich. Damit werden Personen, die nach der vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, ebenso behandelt, wie Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
  • Wichtige Anmerkung: Bei Personen mit Impfstoff „Janssen“ gilt als vollständige Grundimmunisierung: Erstmalige Gabe des Impfstoffs Janssen plus eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen