Hinweise im Bezug auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und dem Infektionsschutzgesetz

Das DW Bayern informiert:
Gem. §28b S.3 IfSG können für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. D.h. Mitarbeitende müssen im Besitz eines gültigen Genesenen- bzw. Impfnachweises sein.
Ob ein Nachweis gültig ist oder nicht ergibt sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die dann auf die Internetseite des RKI verweist.

Im Hinblick auf den Immunitätsnachweis gem. §20a IfsG verhält es sich ähnlich, da auch §20a IfSG auf die Regelungen des §2 Nr. 2 oder Nr. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweist. Auf der maßgeblichen Internetseite RKI wird mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2022 die Genesenen-Nachweise nur noch 90 Tage gültig sind . Beim Impfausweis verweist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3). Bisher stehen hier noch keine Zeiten um Ablauf des Impfnachweises. Es wird diskutiert ob nach 270 Tagen der Impfnachweis abläuft. Bisher ist dies aber noch nicht offiziell beschlossen. Änderungen hierzu werden dann auf der oben genannten Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht.