Das DW Bayern weißt auf folgende Änderungen der 15. BayIfSMV hin:
Zu § 6 Infektionsschutzkonzepte:
Durch die Änderungen in § 6 erfolgt eine Anpassung an die geänderte Befugnisgrundlage des IfSG. Künftig hat der Träger von u.a. vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen etc. ein individuelles Infektionsschutzkonzept, das Vorgaben für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte enthält, zu erarbeiten und zu beachten.
Zu § 7 Gottesdienste, § 8 Versammlung im Sinne des Art. 8, § 9 Gastronomie
Diese Paragraphen werden ersatzlos gestrichen. Der Zugang zur Gastronomie fällt weiterhin unter die 3G-Regelung (§ 4 neu)
Zu § 7 (neu) Einrichtungsbezogene Testerfordernisse:
Der neu geschaffene § 7 führt die in bislang § 28b Abs. 2 IfSG enthaltenen Testerfordernisse für Besucher, Beschäftigte und Betreiber vulnerabler Einrichtungen
(Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und weitere) landesrechtlich fort. Die Regelungen sind in gewohnter Art und Weise fortzuführen u.a.
- Geimpfte und Genesene Beschäftigte/Betreiber mind. 2x wöchentliche Testung/Selbsttests ohne Aufsicht möglich
- Nicht geimpfte und nicht genesenen Beschäftigte/Betreiber müssen arbeitstäglich einen Testnachweis erbringen
- Besuchspersonen unterliegen, unabhängig von ihrem Impfstatus einer Testnachweispflicht.
Die weiteren durch § 1 der Änderungsverordnung angeordneten Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen und Folgeanpassungen zu den Änderungen der Verordnung und den Änderungen des IfSG.