Vollständige Impfung – Neuregelung

Am 19. März 2022 ist der neue § 22a Abs. 1 IfSG in Kraft getreten, der u. a. die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz regelt. Demnach

• gilt eine Person gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG dann als vollständig geimpft, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind.
• Der Gesetzgeber hat jedoch für bisher insgesamt zweimal Geimpfte eine Übergangsfrist zum 30. September 2022 vorgesehen.

Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend.

Als geimpft im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG gilt bis zum 30. September 2022, wer insgesamt zwei Einzelimpfungen nachweisen kann. Ab 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.

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