Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG

Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:

“Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. “