Ab dem 1. März 2023 werden die bundesrechtlich angeordneten Testnachweiserfordernisse vollständig sowie die FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und für in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 IfSG (SchutzmaßnahmenaussetzungsV) ausgesetzt.