Das DW Bayern hat in Reaktion auf Nachfragen nochmal zusammengefasst:
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist aufgehoben, die § 28b IfSG in Verbindung mit der ersten Verordnung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
gilt weiterhin. Damit ist die Test- und Maskenpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen inkl. Sozialstationen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen bis zum 07. April 2023 ausgesetzt.
Ebenso wird die Testpflicht für Besucher:innen in den o.g. Einrichtungen bis zum 07. April 2023 ausgesetzt.
Es besteht aber weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbar) für Besucher:innen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen.