Spaziergänge im Freien mit psychisch kranken oder suchtkranken Klientinnen und Klienten

Es ist möglich, dass psychisch kranke oder suchtkranke Klienten oder Klientinnen einer Beratungsstelle aus therapeutischen Gründen mit einer dritten – privaten – Person im Freien spazieren gehen dürfen, wie das laut den FAQ des Innenministeriums https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php körper- oder geistig behinderten Menschen erlaubt ist.

Mitarbeitenden der Beratungsstellen sind Spaziergänge im Freien mit Klientinnen und Klienten sowieso gestattet. Zur einfachen Plausibilisierung bei einer Kontrolle können die Mitarbeitenden mit einem Schreiben der Beratungsstelle ausgestattet sein, in der die begleitende Person bezeichnet ist. Dies wurde von Seiten des StMGP unter Beachtung der Hygieneregeln gestattet.

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