Die Verordnung vom 19. Juni 2020 tritt am 22. Juni 2020 und gilt bis 05. Juli 2020. Online zu finden: hier.
Der Krisenstab beim Landesverband (Danke an Joachim Wenzel) weist darauf hin, dass grundsätzlich ein Großteil der Einschränkung weiter bestehen. Lockerungen gibt es beim allgemeinen Verbot von Veranstaltungen gem. § 5 (2).
Von zentrale Bedeutung: der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Die Öffnung von Veranstaltung ist jetzt möglich, wenn die Rahmenbedingungen beachetet werden
a. bei Veranstaltungen in eigenen Räumen (Besitz oder Anmietung):
– absehbarer Teilnehmerkreis und namentliche schriftliche Dokumentation
– Information und Belehrung der Teilnehmenden über bestehendes Schutz- und Hygienekonzept
– Schutz- und Hygienekonzept für eigene Räumlichkeiten
– Beachtung der Regelungen für Verpflegung / Gastronomie
– Beachtung der Einhaltung der Vorgaben durch Teilnehmerkreis
b. bei Veranstaltungen in fremden Räumen (Tagungsstätten, Kirchengemeinden, öffentlichen Gebäuden etc.)
– absehbarer Teilnehmerkreis und namentliche schriftliche Dokumentation
– Information und Belehrung der Teilnehmenden über bestehendes Schutz- und Hygienekonzept
– Schutz- und Hygienekonzept für fremde Räumlichkeiten (Vorabklärung)
– Beachtung der Regelungen für Verpflegung / Gastronomie (Vorabklärung)
– Beachtung der Einhaltung der Vorgaben durch Teilnehmerkreis
Weitere Änderungen von Verordnungen sind zu erwarten.