Neue Kontaktpersonenkategorie für Schülerinnen und Schüler

Seit dem 02.12.2020 gilt eine neue Regelung an Schulen für die Quarantänevorgaben – die Quarantänezeit für Schülerinnen und Schüler wird dadurch verkürzt.

Wird während des regulären Unterrichts in einer Schulklasse eine
Schülerin bzw. ein Schüler mittels PCR-Test oder Antigentest positiv
auf SARS-CoV-2 getestet, so wird die Klasse bzw. Lerngruppe bei Bekanntwerden
des Testergebnisses sofort für fünf Tage durch Quarantäne
isoliert. Ein positiver Antigen-Schnelltest ist immer durch einen
PCR-Test zu bestätigen.

Die Quarantäne umfasst die Kinder der jeweiligen Schulklasse, nicht
aber deren Eltern oder andere Haushaltsmitglieder. Auch das Lehrpersonal
unterliegt nicht regelhaft der Kohortenisolation. Sollte der PCR-Test
einen negativen Befund ergeben, wird die auf dem positiven Antigen-
Schnelltest beruhende Kohortenisolation aufgehoben.
Eine weitere Differenzierung von Kontaktpersonen nach Intensität des
Kontaktes unter den Mitschülerinnen und Mitschülern im Schulbereich
erfolgt nicht. Eine Kontaktpersonenermittlung im außerschulischen
Bereich ist davon unbenommen.

Alle Mitschülerinnen und Mitschüler des Indexfalls gelten als kohortenisolierte
Schülerinnen und Schüler, auch wenn zu jeder Zeit konsequent
Masken getragen wurden, auf regelmäßige Lüftungspausen
geachtet wurde und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
werden konnte.

Für kohortenisolierte Schülerinnen und Schüler erfolgt nach fünf Tagen
eine Testung per Antigen-Schnelltest oder alternativ ein PCR-Test,
nach dessen Ergebnis die negativ getesteten Schülerinnen und
Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden.

Eine Wiederzulassung erfolgt nicht bei Schülerinnen und Schülern, die
etwa aufgrund privater Kontakte zum Indexfall als enge Kontaktpersonen
der Kategorie I
einzuordnen sind.

Dieses Vorgehen findet auch Anwendung für Klassen, die sich bei Inkrafttreten der angepassten AV-Isolation vom 02.12.2020 bereits in Quarantäne befinden.

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