Das StMGP teilt mit: „Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Andere Dienstleistungsbetriebe dürfen hingegen weiterhin öffnen. Folglich dürfen auch Tagesstätten für psychisch Erkrankte unter Geltung der 11. BayIfSMV öffnen, da es sich nicht um Ladengeschäfte, sondern sonstige Dienstleistungsbetriebe handelt.“