Gestern wurde die CoronavirusImpfVO (8 Seiten) veröffentlicht. Es handelt sich um eine Neufassung. Neu ist u. a. die Öffnungsklauseln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) oder die Aufnahme von Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen und weiterer Personengruppen in die 2. Impfkategorie (§ 3 Abs. 2 ImpfVO).