Die Heimaufsicht der Regierung von Oberfranken (Jugendhilfe) hat über Einschätzung zur Impfpflicht informiert. Das Bundesministerium für Gesundheit auf deren Website (FAQ) hat demnach klargestellt, dass die Impfpflicht auch für diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gilt. Das bedeutet konkret: der Immunisierungsnachweis nach § 20a IfSG (siehe Eintrag vom 22.12.21) gilt für sämtliche voll- oder teilstationäre Einrichtungen, denen im Rahmen ihres Betriebserlaubnisbescheids die Erlaubnis zur Aufnahme und Betreuung der Personengruppe nach § 35a SGB VIII erlaubt wird.
Ein Frohes Fest!
Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.
Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!
Umsetzung einrichtungsbezogene Impfpflicht
In den Ausführungen vom Bay. Pflegeministerium (13 Seiten vom 21.12.2021) und vom Diakonischen Werk Deutschland (12 Seiten vom 20.12.2021) sind grundsätzliche Regelungen und Einschätzung getroffen. Für wen gilt die Pflicht, was ist mit Ehrenamtlichen, arbeitsrechtliche Fragen, Betretungsverbot, etc.
Kita-Newsletter zur Testnachweispflicht ab 10.01.22
Im 457. Newsletter sind Hinweis zu den Regelungen ab 10.01.2022 sowie zu den Berechtigungsscheinen (in verschiedenen Sprache).
Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW aktualisiert
Die aktuelle Versionen erhalten Sie auch unter www.bgw-online.de.
Neuregelung: Immunitätsnachweis gem. § 20a IfSG ab 15.03.2022
Mit § 20a IfSG ist für bestimmte Einrichtungen ein Immunitätsnachweis ab 15.03.2022 verpflichtend für alle dort tätigen Personen erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist erforderlich in folgenden nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen:
- für Krankenhäuser, Arztpraxen etc. Neu hinzugekommen sind u.a. unter Buchstabe o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
- für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
- für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen (ambulante Dienste der Eingliederungshilfe),
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
- Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX
- für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (Persönliches Budget) Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Gesetzentwurf „Corona-Teil-Impfpflicht“
In der Drucksache 20/188 ist auf 60 Seiten der Gesetzesentwurf erläutert. Dieser ist heute im Bundestag durchgegangen. Im neunen „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 “ IfSG steht dann unter anderem, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis vorzulegen ist.
Das gilt in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten.
Übersicht: Bayerische Teststrategie
Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums findet man eine Übersicht der kommunalen Testzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie eine Übersicht der Apotheken mit Coronatest-Angebot sowie weitere Informationen zum Testen.
Testnachweispflicht für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres ab 2022
im 452. Newsletter informiert das Sozialministerium über die Testnachweispflicht am ab 10.01.2022. Gilt für Kindertagesstätte und HPTn.
Beschlüsse bayrischer Ministerrat vom 7.12.21
Der Ministerrat beschließt Testnachweispflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen ab 10.01.2022 (siehe Punkt 2. in der Anlage).
