Ein Frohes Fest!

Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.

Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!

Neuregelung: Immunitätsnachweis gem. § 20a IfSG ab 15.03.2022

Mit § 20a IfSG ist für bestimmte Einrichtungen ein Immunitätsnachweis ab 15.03.2022 verpflichtend für alle dort tätigen Personen erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist erforderlich in folgenden nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen:

  • für Krankenhäuser, Arztpraxen etc. Neu hinzugekommen sind u.a. unter Buchstabe o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
  • für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
  • für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
    • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen (ambulante Dienste der Eingliederungshilfe),
    • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
    • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX
    • für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (Persönliches Budget) Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Gesetzentwurf „Corona-Teil-Impfpflicht“

In der Drucksache 20/188 ist auf 60 Seiten der Gesetzesentwurf erläutert. Dieser ist heute im Bundestag durchgegangen. Im neunen „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 “ IfSG steht dann unter anderem, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis vorzulegen ist.

Das gilt in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten.