Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.
Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!
Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.
Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!
In den Ausführungen vom Bay. Pflegeministerium (13 Seiten vom 21.12.2021) und vom Diakonischen Werk Deutschland (12 Seiten vom 20.12.2021) sind grundsätzliche Regelungen und Einschätzung getroffen. Für wen gilt die Pflicht, was ist mit Ehrenamtlichen, arbeitsrechtliche Fragen, Betretungsverbot, etc.
Im 457. Newsletter sind Hinweis zu den Regelungen ab 10.01.2022 sowie zu den Berechtigungsscheinen (in verschiedenen Sprache).
Die aktuelle Versionen erhalten Sie auch unter www.bgw-online.de.
Mit § 20a IfSG ist für bestimmte Einrichtungen ein Immunitätsnachweis ab 15.03.2022 verpflichtend für alle dort tätigen Personen erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist erforderlich in folgenden nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen:
In der Drucksache 20/188 ist auf 60 Seiten der Gesetzesentwurf erläutert. Dieser ist heute im Bundestag durchgegangen. Im neunen „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 “ IfSG steht dann unter anderem, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis vorzulegen ist.
Das gilt in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten.
Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums findet man eine Übersicht der kommunalen Testzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie eine Übersicht der Apotheken mit Coronatest-Angebot sowie weitere Informationen zum Testen.
im 452. Newsletter informiert das Sozialministerium über die Testnachweispflicht am ab 10.01.2022. Gilt für Kindertagesstätte und HPTn.
Der Ministerrat beschließt Testnachweispflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen ab 10.01.2022 (siehe Punkt 2. in der Anlage).
Am 03.12.2021 wurde die Verordnung veröffentlicht und trat am 4. Dezember 2021 in Kraft. Die Gültigkeit ist vorerst bis einschließlich 15. Dezember 2021 vorgesehen. Hier die aktuelle Volltextversion der 15. BayIfSMV.
Zudem die PM über den Ministerrat-Beschluss.