Hier die Volltextversion und eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) in der Lesefassung.
Ebenso die komplette 14. BayIfSMV vom 6.11.2021.
Das Diakonische Werk Bayern verweist auf die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 – Diese Allgemeinverfügung trat mit Änderung vom 30. Oktober 2021 am 2. November 2021 in Kraft und ist bis zum 31.12.2021 gültig.
Kernstück der Änderungen sind vor allem die Quarantänezeiten und Möglichkeiten zur Freitestung. Hier die Lesefassung.
Landesweit gilt somit (ab 6.11.2021) – siehe auch Übersichtsgrafik:
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus unter diesem Link: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php
Aus gegebenem Anlass informiert die Geschäftsführung der Diakonie Hochfranken über eine wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die am 01. November 2021 in Kraft tritt:
Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wurde bislang eine Entschädigung für den Fall einer „coronabedingten“, behördlich angeordneten Quarantäne bezahlt. Die Entschädigung trat an die Stelle des Lohnes, der im Quarantänezeitraum zu zahlen gewesen wäre. Ab dem 01.11.2021 gilt dies – gemäß § 56 Abs. 1, S. 4 IfSG – nicht mehr, wenn durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt erhalten nur noch geimpfte oder genesene, nicht aber ungeimpfte Personen im „Quarantäne-Fall“ eine Entschädigung bzw. Entgeltfortzahlung. Solange der Impfstatus nicht nachgewiesen ist, kann die Diakonie Hochfranken somit künftig auch keine Vorabzahlung des Entgelts bzw. Entschädigung mehr leisten. Selbstverständlich besteht nach wie vor dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn – neben der Quarantäne – eine (Covid-19) Erkrankung vorliegt.
In diesem Newsletter sind die Regelgungen für nicht eingeschulte Kinder aufgeführt (mit Übersichtsgrafik und weiterführenden Links).
Das STMPG teil mit, dass „in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzten Personen auch nach der Beendigung der kostenfreien sog. „Bürgertests“ einen Anspruch auf kostenlose Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in den lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden haben. Hierfür übersenden wir Ihnen in der Anlage einen Vordruck, den Sie bitte entsprechend ausfüllen und dem eingesetzten Personal übergeben. Bitte sehen Sie davon ab, eigene Berechtigungsscheinvorlagen zu verwenden, da diese möglicherweise in den Testzentren nicht anerkannt werden.“
Das Diakonische Werk Bayern weist auf Änderungen für die „3-G-Breiche“ ab 19.10.2021 hin:
Zu § 3 Geimpft, genesen und getestet (3 G Regel)
Durch die Änderungen in § 3 wird zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt ein regelhafter Testnachweis erforderlich, wenn die jeweilige Person nicht geimpft oder genesen ist. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter und Betreiber müssen die sie selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufbewahren und die von Kunden, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen vorzulegenden Testnachweise überprüfen.
Die KASA (Kirchlichen Allgemeinen Sozialarbeit) stellt Informationen (Corona-Auszeit_ so funktioniert die vergünstigte Familienfreizeit) vom BMFSFJ zur Verfügung. Infos auch online: BMFSFJ – Corona-Auszeit für Familien.
Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert mit einem Rundschreiben über die weiter bestehende Möglichkeit der Auffrischungsimpfung sowie über die neue STIKO-Empfehlung zur Auffrischungsimpfung in den aufgeführten Bereichen.