Zum 15.09.2021 gab es Anpassungen bei der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). U. a bei der Quarantänedauer für Kontaktpersonen und Haushaltsmitglieder.
Testnachweispflicht für Mitarbeitende in Kindertagesstätten
Mit Wirkung ab dem 20. September 2021 wurde vom StMAS eine Testnachweispflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung eingeführt. Ausführlich beschrieben ist das im Newsletter Nr. 437.
Hier die Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Landkreis Hof wieder „unter 35“
Damit gelten die allgemeinen Regelungen, hier nachzulesen.
Rahmenhygieneplan Kita + HPT aktualisiert
Der Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten wurde aktualisiert und ist mit Stand vom 13. September 2021 auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales abrufbar.
Sonderteststellen zum Schulbeginn …
… wurden in Stadt und Landkreis Hof eingerichtet. Hier die Übersicht.
Elternbrief zum Schulstart vom Kultusminister
Im beigefügtem Elternbrief sind die Regelungen zum Schulstart erklärt.
Stadt Hof >35
In der Stadt Hof gelten laut Verordnung ab dem 11.09.2021 die Regelungen der 14. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz von über 35 geknüpft sind.
Landkreis Hof >35
Ab 10.09.2021 gilt im Landkreis Hof 3G. Dazu wurde eine Verordnung erlassen. Allgemeine Infos zu den aktuellen Regelungen in Stadt und Landkreis Hof hier (jeweils Aktualisierungsdatum beachten!).
Mund-Nasen-Bedeckung bei Kinderbetreuung etc.
Im 435. Newsletter verweist das StMAS auf einen Gleichklang der Regelungen in Schulen und Kindertagesbetreuung. Eine Aktualisierung der Rahmenhygienepläne (auch für HPT) wurde zum Ende dieser Woche angekündigt.
14. BayIfSMV
Aktuell gilt die 14. BayIfSMV. Nun gilt die Krankenhausampel und 3G für die aufgeführten Bereiche ab einer örtlichen Inzidenz von 35.
Bezogen auf die einzelnen Arbeitsbereich erlassen die zuständigen Staatsministerien infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte (§ 6, Abs 2 14. BayIfSMV). Diesen müssen die einrichtungsspezifischen Konzepte folgen.