Jugendarbeit (§ 11, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich

Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis/kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen!

Weiteres Infos beim Bayerischen Jugendring.

Änderungen der Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1

Der Landesverband informiert über die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen:

„Durch die hier in Nr. 1.1.1 angeordnete Neufassung der Nr. 1.2 der AV Isolation wird daher der Begriff der „Verdachtsperson“ um diejenigen Personen erweitert, bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Testergebnisses des Antigentests einer PCR-Testung unterziehen. Nach Nr. 2.1.2 der AV Isolation müssen sich Verdachtspersonen unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der molekularbiologischen (PCR-)Testung in Quarantäne begeben. Die hier in Nrn. 1.1.2, 1.2 und 1.4 angeordneten Änderungen sind Folgeanpassungen an die geänderte Definition des Begriffs der „Verdachtsperson“. Durch Nr. 1.3 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.“

Tests zur Eigenanwendung durch Laien

Das BfArM hat eine Übersicht über zugelassene Tests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung) erstellt. Dazu schreibt das bayerische Gesundheitsministerium: “Soweit eine Besuchsperson aber einen originalverpackten selbst erworbenen Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann durch die Einrichtung bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, so dass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (4-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV gleich.”

Freitags wird Entscheidung publiziert (Kita auf/zu)

Das Landratsamt Hof informiert: “Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt jeweils im Lauf des Freitagvormittags ihre Einstufung vor und veröffentlicht diese auf der homepage des Landratsamtes Hof (www.landkreis-hof.de/coronavirus-wir-informieren/). Sie werden daher gebeten, jeden Freitag ab ca. 9.30 Uhr auf diese Seite zu gehen um die Inzidenzeinstufung zu erfahren. Wir regen an, dass auch die Eltern der Kita-Kinder sich regelmäßig auf der Seite des Landratsamtes Hof über die aktuelle Entwicklung informieren. Bitte weisen Sie die Eltern darauf hin.”

“Impformation”

Die Hausärztin Frau Dr. Leykauf hat ein paar Informationen zum Impfen aus hausärztlicher Sicht (FAQs) zusammengetragen. Sie schreibt: “Da erfahrungsgemäß viele Menschen verunsichert sind wegen der Berichte über Astra-Impfungen, dachte ich, ich schreibe mal kurz die FAQs zusammen aus hausärztlicher Sicht.” Entscheiden muss jede/r selbst – die Impfung ist freiwillig.