In beigefügtem Schreiben ist geregelt, dass höchste Priorität auch für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtung sowie dort tätige Beschäftigte gilt.
FFP2-Maskenpflicht in ÖPNV und Einzelhandel ab 18.01.2021
Der bayerische Ministerrat beschließt eine FFP2-Maskenpflicht für den ÖPNV und dem Einzelhandel ab Montag 18.01.2021. Hier die entsprechenden Pressemeldung.
Quarantäne und Urlaub
Was passiert eigentlich, wenn ich aufgrund des Infektionsgeschehens die Anordnung vom Gesundheitsamt erhalte, mich in Quarantäne zu begeben, in dieser Zeit aber Urlaub habe?
Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es kommt darauf an, ob ich auch so krank bin, dass ich in dieser Zeit als arbeitsunfähig gelte. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Nichtanrechnung des Urlaubs nach §9 BUrlG. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin über die Arbeitsunfähigkeit ist hierbei unbedingt einzuholen und der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Sollte ich ohne Symptome in der Quarantäne sein, gilt dies nicht und die Urlaubstage werden auf den Jahresurlaub angerechnet.
Änderungen der 11. BayIfSMV gelten
Änderungen der Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.BayIfSMV) sind in Kraft getreten.
Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Das StMAS weisst darauf hin, dass die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ nicht verlängert wird und deshalb zum 08.01.2021 ausläuft. Es wird auf das Bayerische Ministerialblatt vom 07.01.2021 verwiesen.
Ab diesem Zeitpunkt gelten damit für Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke wieder die Regelungen, wie sie in der Allgemeinverfügung von 30.11.2020 enthalten waren.
Mit diesem Vorgehen will das StMAS ermöglichen, dass die betroffenen Menschen in Bayern wieder in die Arbeit gehen und gefördert werden können. Sie bitten darum, die Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte konsequent anzuwenden.
Mittagsbetreuung und schulische Ganztagsangebote
Für diese Bereiche gelten nach Angaben des Kultursministeriums vom 07.01.2021 nach wie vor die Regelungen aus dem Schreiben vom 15.12.2020.
Notbetreuung an Schulen – Merkblatt und Anmeldeformular
Das Kultusministerium hat ein Merkblatt für die Notbetreuung veröffentlicht und sich mit einem Schreiben an die Eltern gerichtet. (Infos zur Notbetreuung an Kitas siehe Eintrag vom 7.01.2020 unten).
Das Staatliche Schulamt Hof hat ein Anmeldeformular (im Word-Format) erstellt.
Unterrichtsbetrieb ab 11.01.2020
Die Regelungen des Unterrichtsbetriebs sind in einem Schreiben des Kultusministeriums an die Schulleitungen aufgeführt (7 Seiten).
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab dem 11. Januar 2021
Im 383. Newsletter informiert das StMAS über die Details. Darin wird auch ein Formular für die Bestätigung Notbetreuung angeboten. Aber das StMAS weist darauf hin: „Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht zwingend notwendig.“
Bericht aus der gestrigen Kabinettssitzung (vom 06.01.2021)
Der Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung gibt erste Orientierung über die Verlängerung des Lockdowns bis 31.01.2021.
Neben Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen, Impfungen, Einzelhandel und Einreise aus Risikogebieten sind für den sozialen Bereiche u. a. nachfolgende Hinweise erwähnt:
- nachbarschaftliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahre ist möglich, jedoch beschränkte auf zwei Hausstände
- Notbetreuung an Schulen für 1. bis 6. Jahrgangsstufe und Förderschulen
- in Kitas Notbetreuung für „Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können“
Generell gilt: im beruflichen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten ausschöpfen.