Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG

Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:

“Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. “

Neue 17. BayIfSMV

Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wurde veröffentlicht. Sie trat am 01.10.2022 in Kraft und tritt am 28. 10.2022 außer Kraft.

Inhaltlich dient die vorliegende Verordnung als Ergänzung zu den bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen von § 28b Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen. Mit der bayerischen Ergänzung zum § 28 IfSG bleiben die Testregelungen wie bisher. Änderungen ergeben sich jedoch bei der Maskenpflicht. Bezüglich der Auslegung der Maskenpflicht und der Tragepflicht der Bewohner:innen außerhalb der für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Zimmer wurde vom Gundesgesundheitsministerium eine Auslegung zu diesem Sachverhalt zugesagt. Diese liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. (Quelle: DW Bayern)

Veränderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Der Bundesrat hat am Freitag den 16. September 2022, den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Das Diakonische Werk Bayern schreibt dazu: “Zur Umsetzung sind noch viele Fragen offen. Allerdings hat uns eine erste Einschätzung der Diakonie Deutschland erreicht. Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen.”

Verlängerung der 16. BayIfSMV

Am 22.09.2022 wurde die 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Verlängerung erfolgt nur bis zum 30. September 2022, da ab dem 1. Oktober 2022 die durch das COVID-19-SchG angeordneten Schutzmaßnahmen und Befugnisgrundlagen für Maßnahmen der Länder wirksam werden. Die Verlängerung der 16. BayIfSMV erfolgt daher im Gleichlauf mit der Verlängerung der Befugnisgrundlagen und ist erforderlich, um Schutzlücken zu vermeiden.

16. BayIfSMV verlängert und leicht geändert

Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leicht geändert (Testpflicht in Krankenhäusern und Einrichtungen) und verlängert.
Die „Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (16.BayIfSMV) zuletzt geändert am 23.07.2022 gilt bis zum 20. August 2022.
Die Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus-Sars-Cov-2 -getesteten Personen (vom 29.06.22) ist bis zum 30. September 2022 gültig. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdf
weitere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
oder unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/