Das Merkblatt beschreibt Maßnahmen für Quarantäne- und Infektionsschutz bei begründetem Verdacht auf COVID-19-Erkrankung oder bei ärztlich bestätigter COVID-19-Erkrankung. Es gilt für die Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe). Für andere Bereiche ist es teilweise übertragbar.
Hinweise der Unfallversicherungsträger für Kita-Personal
Zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen wurden Hinweise zusammengestellt. Beteiligt war das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW).
Teilweise sind diese Hinweise auf andere Arbeitsfelder übertragbar. Zudem sind zahlreiche Verweise aufgeführt, z. B. Management von Kontaktpersonen, Hygieneplan und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder
Empfehlung zur Meldung von Verdachtsfällen.
Tragen von Schutzmasken
Das Robert-Koch-Institut beantwortet die Fragen, ob das Tragen von Mund-Nasen-Schutz in der Allgemeinbevölkerung sinnvoll ist und welche Maßnahmen bei der Behandlung und Pflege von Infizierten zu beachten sind.
Keine Osterferienschließzeit in unseren Kitas
Zur Notfallbetreuung bleiben die Kita-Angebote (Krippe, Kindergarten, Hort) der Diakonie Hochfranken auch in den Osterferien geöffnet.
Wie geht häusliche Isolation?
Das Robert-Koch-Institut hat einen Informationsflyer für Patienten und Angehörige erstellt. Es werden Regeln beschrieben, die bei angeordneter häuslicher Isolierung gelten. Einige Regeln kann man auch generell beachten. Für manche unterstützungsbedürftige Personen oder Personengruppe ist es ratsam, sich vorher (präventiv) damit zu befassen.
Einkaufsdienst für Senioren (Risikogruppe)
Die Offenen Hilfen organisieren mit der KASA einen kostenpflichtigen Einkaufsdienst. Das Angebot ich nachrangig zu Hilfen aus der Familien oder der Nachbarschaft (sozialen Nahraum vorher abfragen). Die Fahrtkostenpauschale beträgt 18 EUR. Bei Bedarf wird bei der Suche nach finanzielle Unterstützung geholfen. Ansprechpartner ist Marianne Krüger sowie die KASA.
Klientel weiterhin im Auto mitnehmen?
Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Es kommt auf die Erfordernisse im Einzelfall an.
Überwiegt der dringend notwendige Hilfebedarf (Kindswohlsicherung, Erbringung einer Eingliederungshilfe, etc.) und sind keine organisatorische Alternativen möglich, so können Klienten nach wie vor mitgenommen werden. Die Infektionsschutzvorschriften sind zu beachten.
Zur Reduzierung der räumlichen Nähe im Fahrzeug besteht die Möglichkeiten Kleinbusse zu nutzen. Dazu wird um Kontaktaufnahme mit Oliver Münchberger gebeten.
Abstandsgebot auch im Dienst
Im Sinne der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 sind alle Mitarbeitende angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 – 2 Meter einzuhalten.
Ambulante Hilfen trotz Ausgangsbeschränkung
Absicht der Allgemeinverfügung ist die Reduzierung von Kontakten. Das dient dem Infektionsschutz. Deshalb soll die Wohnung nur mit triftigen Grund verlassen werden. Für ambulanten Hilfen können triftige Gründe vorliegen, nämlich:
- Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (5 a)
- der Besuch bei Menschen mit Einschränkungen (5d)
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen (5e)
Nach derzeitiger Einschätzung ist auch Bewegung an der frischer Luft (5g) im Rahmen der Hilfe möglich. Kindswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe dient der Unterstützung der Familie und gilt als kritische Infrastruktur.
Grundsätzlich gilt: Die Inanspruchnahme der Leistungen soll auf dringend erforderliche Fälle beschränkt werden. In allen Fällen ist zu prüfen, ob eine Leistungen auch telefonisch oder online erbracht werden kann. Gruppenangebote sind auf das allernötigste Maß herunterzufahren. Dringend notwendige ambulante Leistungen (der Eingliederungshilfe) mit Komm-Struktur können aber weiterhin erbracht werden.
Notbetreuung ausgeweitet – ein “systemrelevant beschäftigtes” Elternteil reicht (wenn Gesundheitsversorgung und Pflege)
Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet. Ab Montag 23. März 2020 besteht die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen). Für die sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur bleiben die Regelungen unverändert. Ausführlicher hier.
Grund: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen.