Aktualisierungen/Verlängerung von Verordnungen

Mit einigen Änderungen (z. B. Lockerung Masken bei Kulturveranstatlungen) wurden die meisten Verordnungen bis 19.07.2020 verlängert.

6. Bayerische Infektionsschutzverordnung vom 19.06.2020

Die Verordnung vom 19. Juni 2020 tritt am 22. Juni 2020 und gilt bis 05. Juli 2020. Online zu finden: hier.

Der Krisenstab beim Landesverband (Danke an Joachim Wenzel) weist darauf hin, dass grundsätzlich ein Großteil der Einschränkung weiter bestehen. Lockerungen gibt es beim allgemeinen Verbot von Veranstaltungen gem. § 5 (2).

Von zentrale Bedeutung: der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.

Die Öffnung von Veranstaltung ist jetzt möglich, wenn die Rahmenbedingungen beachetet werden
a. bei Veranstaltungen in eigenen Räumen (Besitz oder Anmietung):
– absehbarer Teilnehmerkreis und namentliche schriftliche Dokumentation
– Information und Belehrung der Teilnehmenden über bestehendes Schutz- und Hygienekonzept
– Schutz- und Hygienekonzept für eigene Räumlichkeiten
– Beachtung der Regelungen für Verpflegung / Gastronomie
– Beachtung der Einhaltung der Vorgaben durch Teilnehmerkreis
b. bei Veranstaltungen in fremden Räumen (Tagungsstätten, Kirchengemeinden, öffentlichen Gebäuden etc.)
– absehbarer Teilnehmerkreis und namentliche schriftliche Dokumentation
– Information und Belehrung der Teilnehmenden über bestehendes Schutz- und Hygienekonzept
– Schutz- und Hygienekonzept für fremde Räumlichkeiten (Vorabklärung)
– Beachtung der Regelungen für Verpflegung / Gastronomie (Vorabklärung)
– Beachtung der Einhaltung der Vorgaben durch Teilnehmerkreis

Weitere Änderungen von Verordnungen sind zu erwarten.

Nur geringe Änderungen der Allgemeinverfügung

Mit Wirkung zum 15.06.2020 wurde die aktuelle Allgemeinverfügung bis zum 21.06.2020 mit einigen Änderungen verlängert.

Das Diakonische Werk Bayern weist gesondert auf folgende Änderungen hin:

a) Die bisherigen Regelungen zum Besuchsverbot werden bis zum Ablauf des 21.06.2020 weiterbestehen (§ 4 der 5. BayIfSMV). D.h. hier gibt es bisher keine inhaltlichen Änderungen zu den bisherigen Regelungen.
b) Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften im Freien können mit einer Höchstteilnehmerzahl von 100 (vorher 50) Personen durchgeführt werden, grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
c) Veranstaltungen und Versammlungen (§ 5), soweit sie nicht unter Versammlungen im Sinne des bay. Versammlungsgesetz (§7) fallen, sind weiterhin untersagt.
Die Teilnehmerzahl bei Versammlungen nach §7 (z. B. Demonstrationen / Kundgebungen) wurde von 50 auf maximal 100 Personen erhöht.

Überblick über die verschiedenen Allgemeinverfügungen

Das Diakonische Werk Bayern (Danke an Thomas Dietrich und Simon Ebert) hat einen Überblick über die verschiedenen Allgemeinverfügungen erstellt.

Auswirkungen der aktuellen Allgemeinverfügung

Das Diakonische Werk Bayern (Danke an Joachim Wenzel) weist auf Auswirkungen der aktuelle Allgemeinverfügung (5. BaylfSMV) für die soziale Arbeit hin.

a. Weiterhin gilt gem. § 1 ein Allgemeines Abstandsgebot und eine Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung bei explizit genannten Ereignissen (Maskenpflicht).
b. Weiterhin gilt gem. § 2 eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf Angehörige, Verwandte und Angehörige eines weiteren Hausstands
c. In § 3 wird eine Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung zugelassen für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.
d. Gem. § 4 bleiben spezielle Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen etc. weiter bestehen.
e. Gem. § 5 gilt weiterhin ein generelles landesweites Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden!
f. Die Regelungen gem. § 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften gelten unverändert
g. Gem. § 7 Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes gilt für Demonstrationen nicht für Veranstaltungen unserer Einrichtungen!
h. Für Fahrdienste ist der § 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung ggfls. zu beachten.
i. Für den Bereich Sport, Spiel, Freizeit werden in den §§ 9 – 11 detaillierte Regelungen ausgewiesen. Dies betrifft ggfls. auch Spielplätze und Freizeiteinrichtungen in Trägerschaft von unseren Einrichtungen, besonders, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
j. Für den Bereich Wirtschaftsleben sind in den §§ 12 – 14 die Vorgaben für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie und Beherbergung aufgeführt. Der Betreiber hat jeweils ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zu diesen Bereichen gibt es noch weitere ergänzende behördliche Veröffentlichungen (siehe weitere Links unten).
k. Gem. § 16 sind Ausbildung, Fort- und Weiterbildung; Erwachsenenbildung wieder zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
l. Generell gilt gem. § 12 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen: Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.