Ambulante Hilfen trotz Ausgangsbeschränkung

Absicht der Allgemeinverfügung ist die Reduzierung von Kontakten. Das dient dem Infektionsschutz. Deshalb soll die Wohnung nur mit triftigen Grund verlassen werden. Für ambulanten Hilfen können triftige Gründe vorliegen, nämlich:

  • Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (5 a)
  • der Besuch bei Menschen mit Einschränkungen (5d)
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen (5e)

Nach derzeitiger Einschätzung ist auch Bewegung an der frischer Luft (5g) im Rahmen der Hilfe möglich. Kindswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe dient der Unterstützung der Familie und gilt als kritische Infrastruktur.

Grundsätzlich gilt: Die Inanspruchnahme der Leistungen soll auf dringend erforderliche Fälle beschränkt werden. In allen Fällen ist zu prüfen, ob eine Leistungen auch telefonisch oder online erbracht werden kann. Gruppenangebote sind auf das allernötigste Maß herunterzufahren. Dringend notwendige ambulante Leistungen (der Eingliederungshilfe) mit Komm-Struktur können aber weiterhin erbracht werden.

Notbetreuung ausgeweitet – ein “systemrelevant beschäftigtes” Elternteil reicht (wenn Gesundheitsversorgung und Pflege)

Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet. Ab Montag 23. März 2020 besteht die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen). Für die sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur bleiben die Regelungen unverändert. Ausführlicher hier.

Grund: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen.

Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkung und erste ergänzende Ausführungen

Die Allgemeinverfügung “Vorläufige Ausgangsbeschränkung” gilt ab 20.03.2020. Sie ist auch in leichter Sprache verfügbar.

Erster Orientierungsrahmen durch Regierung:

  • Bewohner/innnen stationärer Einrichtungen dürfen diese verlassen (Nr. 5 d). Wünschenswert ist jedoch, dass diese von ihrem Ausgangsrecht nicht Gebrauch machen.
  • Empfohlen wird, nach Rückkehr auf ausreichende Handhygiene hinzuwirken
  • Verlassen Bürger/innen ihre eigene Häuslichkeit, so ist hierfür kein Passierschein erforderlich.
  • Pflegebedürftige dürfen Tagespflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht mehr besuchen. Weder die solitären, noch die eingestreuten Plätze. Eine häusliche Versorgung ist sicherzustellen. Ein triftiger Grund liegt nur dann vor, wenn die häusliche Versorgung tagsüber nicht sichergestellt werden kann, z. B. weil kein Angehöriger oder ambulanter Pflegedienst zur Verfügung steht oder der Angehörige in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangssperre

Die Leitungen haben eine Vorlage für eine Arbeitgeberbescheinigung erhalten. Ein Mitarbeiterausweis könnte eventuell auch als Beleg dienen. Der trifftige dienstliche Grund der Reise und das Ziel müsste dann mündlich erklärt werden.

Informationsplattform im Intranet der Diakonie Bayern nutzen

Die Fachinformationen in den einzelnen Arbeitsfeldern ändern sich schnell. Das Intranet der Diakonie Bayern hilft dabei fachlich informiert zu bleiben.

Für Mitarbeitende der Diakonie gilt: