Das Diakonische Werk Bayern (Danke an Joachim Wenzel) weist auf Auswirkungen der aktuelle Allgemeinverfügung (5. BaylfSMV) für die soziale Arbeit hin.
a. Weiterhin gilt gem. § 1 ein Allgemeines Abstandsgebot und eine Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung bei explizit genannten Ereignissen (Maskenpflicht).
b. Weiterhin gilt gem. § 2 eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf Angehörige, Verwandte und Angehörige eines weiteren Hausstands
c. In § 3 wird eine Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung zugelassen für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.
d. Gem. § 4 bleiben spezielle Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen etc. weiter bestehen.
e. Gem. § 5 gilt weiterhin ein generelles landesweites Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden!
f. Die Regelungen gem. § 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften gelten unverändert
g. Gem. § 7 Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes gilt für Demonstrationen nicht für Veranstaltungen unserer Einrichtungen!
h. Für Fahrdienste ist der § 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung ggfls. zu beachten.
i. Für den Bereich Sport, Spiel, Freizeit werden in den §§ 9 – 11 detaillierte Regelungen ausgewiesen. Dies betrifft ggfls. auch Spielplätze und Freizeiteinrichtungen in Trägerschaft von unseren Einrichtungen, besonders, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
j. Für den Bereich Wirtschaftsleben sind in den §§ 12 – 14 die Vorgaben für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie und Beherbergung aufgeführt. Der Betreiber hat jeweils ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zu diesen Bereichen gibt es noch weitere ergänzende behördliche Veröffentlichungen (siehe weitere Links unten).
k. Gem. § 16 sind Ausbildung, Fort- und Weiterbildung; Erwachsenenbildung wieder zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
l. Generell gilt gem. § 12 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen: Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.