Die Offenen Hilfen organisieren mit der KASA einen kostenpflichtigen Einkaufsdienst. Das Angebot ich nachrangig zu Hilfen aus der Familien oder der Nachbarschaft (sozialen Nahraum vorher abfragen). Die Fahrtkostenpauschale beträgt 18 EUR. Bei Bedarf wird bei der Suche nach finanzielle Unterstützung geholfen. Ansprechpartner ist Marianne Krüger sowie die KASA.
Klientel weiterhin im Auto mitnehmen?
Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Es kommt auf die Erfordernisse im Einzelfall an.
Überwiegt der dringend notwendige Hilfebedarf (Kindswohlsicherung, Erbringung einer Eingliederungshilfe, etc.) und sind keine organisatorische Alternativen möglich, so können Klienten nach wie vor mitgenommen werden. Die Infektionsschutzvorschriften sind zu beachten.
Zur Reduzierung der räumlichen Nähe im Fahrzeug besteht die Möglichkeiten Kleinbusse zu nutzen. Dazu wird um Kontaktaufnahme mit Oliver Münchberger gebeten.
Abstandsgebot auch im Dienst
Im Sinne der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 sind alle Mitarbeitende angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 – 2 Meter einzuhalten.
Ambulante Hilfen trotz Ausgangsbeschränkung
Absicht der Allgemeinverfügung ist die Reduzierung von Kontakten. Das dient dem Infektionsschutz. Deshalb soll die Wohnung nur mit triftigen Grund verlassen werden. Für ambulanten Hilfen können triftige Gründe vorliegen, nämlich:
- Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (5 a)
- der Besuch bei Menschen mit Einschränkungen (5d)
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen (5e)
Nach derzeitiger Einschätzung ist auch Bewegung an der frischer Luft (5g) im Rahmen der Hilfe möglich. Kindswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe dient der Unterstützung der Familie und gilt als kritische Infrastruktur.
Grundsätzlich gilt: Die Inanspruchnahme der Leistungen soll auf dringend erforderliche Fälle beschränkt werden. In allen Fällen ist zu prüfen, ob eine Leistungen auch telefonisch oder online erbracht werden kann. Gruppenangebote sind auf das allernötigste Maß herunterzufahren. Dringend notwendige ambulante Leistungen (der Eingliederungshilfe) mit Komm-Struktur können aber weiterhin erbracht werden.
Notbetreuung ausgeweitet – ein “systemrelevant beschäftigtes” Elternteil reicht (wenn Gesundheitsversorgung und Pflege)
Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet. Ab Montag 23. März 2020 besteht die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen). Für die sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur bleiben die Regelungen unverändert. Ausführlicher hier.
Grund: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen.
Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkung und erste ergänzende Ausführungen
Die Allgemeinverfügung “Vorläufige Ausgangsbeschränkung” gilt ab 20.03.2020. Sie ist auch in leichter Sprache verfügbar.
Erster Orientierungsrahmen durch Regierung:
- Bewohner/innnen stationärer Einrichtungen dürfen diese verlassen (Nr. 5 d). Wünschenswert ist jedoch, dass diese von ihrem Ausgangsrecht nicht Gebrauch machen.
- Empfohlen wird, nach Rückkehr auf ausreichende Handhygiene hinzuwirken
- Verlassen Bürger/innen ihre eigene Häuslichkeit, so ist hierfür kein Passierschein erforderlich.
- Pflegebedürftige dürfen Tagespflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht mehr besuchen. Weder die solitären, noch die eingestreuten Plätze. Eine häusliche Versorgung ist sicherzustellen. Ein triftiger Grund liegt nur dann vor, wenn die häusliche Versorgung tagsüber nicht sichergestellt werden kann, z. B. weil kein Angehöriger oder ambulanter Pflegedienst zur Verfügung steht oder der Angehörige in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Fachspezifische Hotline
Übersicht “Direkter Draht zu unseren Expertinnen und Experten” veröffentlicht. Stand 20.03.2020
Mitarbeiterinfo vom 20.03.2020
Hinweis: Kurz nach der Veröffentlichung wurde die Allgemeinverfügung zum vorläufigen Ausgangsbeschränkung veröffentlicht. Ein “Passierschein” ist nicht nötig.
newsletter-intern-20.3.2020Anpassung der Arbeitsumgebung wo möglich
Bitte die Personendichte reduzieren wo es möglich ist. Orte und Zeiten ausdehnen. Alle anderen kontaktreduzierenden Maßnahmen beibehalten.
Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangssperre
Die Leitungen haben eine Vorlage für eine Arbeitgeberbescheinigung erhalten. Ein Mitarbeiterausweis könnte eventuell auch als Beleg dienen. Der trifftige dienstliche Grund der Reise und das Ziel müsste dann mündlich erklärt werden.