In der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden Lockerungen für den öffentlichen und den privaten Raum beschrieben (z. B. 10 Personen). Weitere Verordungen sollen folgen.
Nur geringe Änderungen der Allgemeinverfügung
Mit Wirkung zum 15.06.2020 wurde die aktuelle Allgemeinverfügung bis zum 21.06.2020 mit einigen Änderungen verlängert.
Das Diakonische Werk Bayern weist gesondert auf folgende Änderungen hin:
a) Die bisherigen Regelungen zum Besuchsverbot werden bis zum Ablauf des 21.06.2020 weiterbestehen (§ 4 der 5. BayIfSMV). D.h. hier gibt es bisher keine inhaltlichen Änderungen zu den bisherigen Regelungen.
b) Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften im Freien können mit einer Höchstteilnehmerzahl von 100 (vorher 50) Personen durchgeführt werden, grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
c) Veranstaltungen und Versammlungen (§ 5), soweit sie nicht unter Versammlungen im Sinne des bay. Versammlungsgesetz (§7) fallen, sind weiterhin untersagt.
Die Teilnehmerzahl bei Versammlungen nach §7 (z. B. Demonstrationen / Kundgebungen) wurde von 50 auf maximal 100 Personen erhöht.
Überblick über die verschiedenen Allgemeinverfügungen
Das Diakonische Werk Bayern (Danke an Thomas Dietrich und Simon Ebert) hat einen Überblick über die verschiedenen Allgemeinverfügungen erstellt.
- Die „Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5.BayIFSMV) wurde veröffentlicht und tritt am 30. Mai in Kraft für eine Dauer bis 14. Juni 2020.
- Allgemeinverfügung „Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ wurde zum 22. Mai.2020 geändert und mit Ablauf bis zum 14.Juni.2020 beschlossen.
- Allgemeinverfügung Werk- und Förderstätten sowie Frühförderstellen trat zum 18.05.2020 in Kraft für eine Dauer bis zum 08.Juni.2020.
- Allgemeinverfügung Schule und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 08.05.2020 wurde zum 01.Juni.2020 geändert und bleibt bis zum 14.Juni 2020 in Kraft.
- Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen“ vom 07.05.2020 trat am 8. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Auswirkungen der aktuellen Allgemeinverfügung
Das Diakonische Werk Bayern (Danke an Joachim Wenzel) weist auf Auswirkungen der aktuelle Allgemeinverfügung (5. BaylfSMV) für die soziale Arbeit hin.
a. Weiterhin gilt gem. § 1 ein Allgemeines Abstandsgebot und eine Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung bei explizit genannten Ereignissen (Maskenpflicht).
b. Weiterhin gilt gem. § 2 eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf Angehörige, Verwandte und Angehörige eines weiteren Hausstands
c. In § 3 wird eine Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung zugelassen für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.
d. Gem. § 4 bleiben spezielle Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen etc. weiter bestehen.
e. Gem. § 5 gilt weiterhin ein generelles landesweites Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden!
f. Die Regelungen gem. § 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften gelten unverändert
g. Gem. § 7 Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes gilt für Demonstrationen nicht für Veranstaltungen unserer Einrichtungen!
h. Für Fahrdienste ist der § 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung ggfls. zu beachten.
i. Für den Bereich Sport, Spiel, Freizeit werden in den §§ 9 – 11 detaillierte Regelungen ausgewiesen. Dies betrifft ggfls. auch Spielplätze und Freizeiteinrichtungen in Trägerschaft von unseren Einrichtungen, besonders, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
j. Für den Bereich Wirtschaftsleben sind in den §§ 12 – 14 die Vorgaben für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie und Beherbergung aufgeführt. Der Betreiber hat jeweils ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zu diesen Bereichen gibt es noch weitere ergänzende behördliche Veröffentlichungen (siehe weitere Links unten).
k. Gem. § 16 sind Ausbildung, Fort- und Weiterbildung; Erwachsenenbildung wieder zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
l. Generell gilt gem. § 12 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen: Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Übersicht über aktuelle Verordnungen
Der Landesverband hat eine Zusammenfassung der aktuellen Verordnungen erstellt, die Relevanz für die Beratungsarbeit in den unterschiedlichen Fachberatungsstellen und in den Sozialraumprojekten haben können.
- Nr. 240 Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) – PDF-Fassung vom 05.05.2020
- Nr. 269 Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – PDF-Fassung vom 14.05.2020
- Nr. 270 Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie – PDF-Fassung vom 14.05.2020
- Nr. 249 Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen vom 08.05.2020 https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/249/baymbl-2020-249.pdf
Rechtsvorschrift: Isolation Kontakt- und Verdachtspersonen
In der Allgemeinverfügung Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen sind die allgemeinen Regelung beschrieben, die für alle Bürger/innen in Bayern gelten (z. B. Personen mit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und getestet werden). Um Beachtung wird gebeten – dienstlich wie privat.
Handreichung für die Kindertagesbetreuung
KUVB (Verband gesetzliche Unfallversicherung), LGL (Landesamt für Gesundheit) und StMAS (Bayerisches Sozialministerium) haben mit dem Institut für Frühpädagogik Anregungen in einer Handreichung für die Kindertagesbetreuung zusammengefasst.
Die richtigen Abstands- und Verhaltensregeln bildhaft erklärt und zum Aushang in den Einrichtungen. Über den unten stehenden Link können Sie das PDF speichern und ausdrucken.
Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV)
Pflegebonus (auch) in der Behindertenhilfe
Seit dem 30.04.2020 liegen nun die Richtlinien vor. Der Landesverband schreibt allerdings: „Trotz der Richtlinie und dem Qualifikationsregister kann ein abschließender Kreis an Begünstigten in der Behindertenhilfe nicht definiert werden.“ Ob Arbeitnehmer/innen einer begünstigten Berufsgruppe angehören, prüft ausschließlich das Landesamt für Pflege.
Zudem wurde die Arbeitgeberbescheinigung aktualisiert. Bitte die neue Bescheinigung verwenden.
Hier der Link für die Anträge der Mitarbeitenden.