Jetzt Prämie sichern!

Jetzt Prämie sichern!

Wer die Diakonie Hochfranken als Arbeitgeberin weiterempfiehlt, erhält als DANKESCHÖN eine PRÄMIE in Höhe von 500 Euro brutto 🙂

Eine erfolgreiche Empfehlung heißt: Das Arbeitsverhältnis wird von Anfang an für eine Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen und die empfohlene Person war innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bei der Diakonie Hochfranken beschäftigt.

Geworben werden kann für alle offenen Stellen, die unter https://www.darum-diakonie.de/unsere-jobs ausgeschrieben sind
(ausgenommen sind lediglich Stellen auf Basis geringfügiger Beschäftigung).

Neue Empfehlungskarten werden wir in den kommenden Tagen an die Einrichtungen verteilen.

Wichtig ist, dass die Empfehlung gleichzeitig mit oder bereits vor der Bewerbung bei uns eingeht!

Weitere Infos gibt’s unter: https://www.darum-diakonie.de/jetzt-praemie-sichern

Wir freuen uns auf alle Empfehlungen!

Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG

Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:

“Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. “

Neue 17. BayIfSMV

Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wurde veröffentlicht. Sie trat am 01.10.2022 in Kraft und tritt am 28. 10.2022 außer Kraft.

Inhaltlich dient die vorliegende Verordnung als Ergänzung zu den bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen von § 28b Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen. Mit der bayerischen Ergänzung zum § 28 IfSG bleiben die Testregelungen wie bisher. Änderungen ergeben sich jedoch bei der Maskenpflicht. Bezüglich der Auslegung der Maskenpflicht und der Tragepflicht der Bewohner:innen außerhalb der für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Zimmer wurde vom Gundesgesundheitsministerium eine Auslegung zu diesem Sachverhalt zugesagt. Diese liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. (Quelle: DW Bayern)