Anbei ein Informationsschreiben des StMGP samt Anlagen (Eigenerklärung, Bescheinigung Feiertage 2022) zum Thema Erleichterungen bei Besuchertestung über die Feiertage 2022.
Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV
Am 08.12.2022 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 20. Januar 2023 verlängert.
Folgende Veränderung ergibt sich bei § 2 Abs. 1 Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs entfällt ab dem 10.12.2022. Alle weiteren Regelungen bleiben unverändert bestehen.
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Wer die Diakonie Hochfranken als Arbeitgeberin weiterempfiehlt, erhält als DANKESCHÖN eine PRÄMIE in Höhe von 500 Euro brutto 🙂
Eine erfolgreiche Empfehlung heißt: Das Arbeitsverhältnis wird von Anfang an für eine Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen und die empfohlene Person war innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bei der Diakonie Hochfranken beschäftigt.
Geworben werden kann für alle offenen Stellen, die unter https://www.darum-diakonie.de/unsere-jobs ausgeschrieben sind
(ausgenommen sind lediglich Stellen auf Basis geringfügiger Beschäftigung).
Neue Empfehlungskarten werden wir in den kommenden Tagen an die Einrichtungen verteilen.
Wichtig ist, dass die Empfehlung gleichzeitig mit oder bereits vor der Bewerbung bei uns eingeht!
Weitere Infos gibt’s unter: https://www.darum-diakonie.de/jetzt-praemie-sichern
Wir freuen uns auf alle Empfehlungen!
Änderung des Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT
Die Rahmenhygieneempfehlung für die Kindertagesbetreuung und die Heilpädagogischen Tagesstätten wurde zum 18. November 2022 geändert.
Neue AV Isolation
Seit 16.11.2022 gilt eine neue Regelung. Anbei ein Informationsschreiben zu der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen).
Übersicht Testnachweis- und Maskenpflicht
Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG
Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:
“Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. “
Neufassung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 26.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossen und trat zum 1. 10.2022 in Kraft. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Neue 17. BayIfSMV
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wurde veröffentlicht. Sie trat am 01.10.2022 in Kraft und tritt am 28. 10.2022 außer Kraft.
Inhaltlich dient die vorliegende Verordnung als Ergänzung zu den bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen von § 28b Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen. Mit der bayerischen Ergänzung zum § 28 IfSG bleiben die Testregelungen wie bisher. Änderungen ergeben sich jedoch bei der Maskenpflicht. Bezüglich der Auslegung der Maskenpflicht und der Tragepflicht der Bewohner:innen außerhalb der für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Zimmer wurde vom Gundesgesundheitsministerium eine Auslegung zu diesem Sachverhalt zugesagt. Diese liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. (Quelle: DW Bayern)
Veränderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Der Bundesrat hat am Freitag den 16. September 2022, den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.
Das Diakonische Werk Bayern schreibt dazu: “Zur Umsetzung sind noch viele Fragen offen. Allerdings hat uns eine erste Einschätzung der Diakonie Deutschland erreicht. Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen.”