Verlängerung der 16. BayIfSMV

Am 22.09.2022 wurde die 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Verlängerung erfolgt nur bis zum 30. September 2022, da ab dem 1. Oktober 2022 die durch das COVID-19-SchG angeordneten Schutzmaßnahmen und Befugnisgrundlagen für Maßnahmen der Länder wirksam werden. Die Verlängerung der 16. BayIfSMV erfolgt daher im Gleichlauf mit der Verlängerung der Befugnisgrundlagen und ist erforderlich, um Schutzlücken zu vermeiden.

16. BayIfSMV verlängert und leicht geändert

Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leicht geändert (Testpflicht in Krankenhäusern und Einrichtungen) und verlängert.
Die „Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (16.BayIfSMV) zuletzt geändert am 23.07.2022 gilt bis zum 20. August 2022.
Die Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus-Sars-Cov-2 -getesteten Personen (vom 29.06.22) ist bis zum 30. September 2022 gültig. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdf
weitere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
oder unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

Musterformular nach Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Auch nach der zum 01.07.2022 in Kraft getretenen Äderungen der TestV kann im Ergebnis festgehalten werden, dass Besucher*innen von voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege beziehungsweise für Menschen mit Behinderung weiterhin die nun beschränkte Bürgertestung kostenfrei in Anspruch nehmen können.

Der Nachweis für Besucherinnen und Beschäftigte/Betreiber kann über das Muster (pdf-Dokument)-/Bestätigungsformular (word-Dokument) erfolgen. Besucherinnen können die Berechtigung auch durch eine Selbsterklärung glaubhaft machen.