Die KASA (Kirchlichen Allgemeinen Sozialarbeit) stellt Informationen (Corona-Auszeit_ so funktioniert die vergünstigte Familienfreizeit) vom BMFSFJ zur Verfügung. Infos auch online: BMFSFJ – Corona-Auszeit für Familien.
Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 in stationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung
Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert mit einem Rundschreiben über die weiter bestehende Möglichkeit der Auffrischungsimpfung sowie über die neue STIKO-Empfehlung zur Auffrischungsimpfung in den aufgeführten Bereichen.
Förderprogramm: „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“
Mit diesem Programm werden Kinder und Jugendliche unterstützt, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen und Alltagsstrukturen zurückzugewinnen. Nähere Informationen zu dem Programm sind in den Fördergrundsätzen zu lesen. Es gibt auch eine Sammlung von Beispielprojekten.
Für Kita: Umgang mit Krankheitssymptomen bei Beschäftigten – Selbsttest unter Aufsicht genügt
Das StMAS informiert in seinem 442. Newsletter über den Umgang mit Krankheitssymptomen bei Beschäftigten in Kindertagesstätten.
Das DW Bayern leitete folgende Information des StMPG weiter:
Sofern die Einrichtungen keine Testungen von Beschäftigten bzw. Besuchspersonen selbst durchführen, gilt ab 11.10.2021 Folgendes:
- Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie ambulanten Pflegediensten können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde wahlweise mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV- 2 testen lassen.
- Besuchspersonen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde mittels Antigen-Schnelltest testen lassen.
- Eine kostenlose Testung in einem lokalen Testzentrum ist NUR gegen Vorlage des eines Berechtigungsscheins möglich
- Beschäftigte und Besuchspersonen erhalten einen solchen ausgefüllten und unterschriebenen Berechtigungsschein in der jeweiligen Einrichtung, in der sie tätig sind bzw. in der sie eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen möchten. Für regelmäßige Besuchspersonen in den Einrichtungen ist die einmalige Ausstellung eines Berechtigungsscheins ausreichend.
- Bei Vorlage des Berechtigungsscheins in einem lokalen Testzentrum erfolgt jeweils eine kostenlose Testung inklusive Ausstellung eines Testnachweises.
- Dieser Testnachweis ist für den Zutritt zu den Einrichtungen vorzulegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass den lokalen Testzentren bei begründetem Missbrauchsverdacht die Möglichkeit offensteht, weitere Erkundigungen bei den Einrichtungen einzuholen.
Neufassung Coronavirus-Testverordnung
Der Landesverband reicht Informationen des StMPG zur Neufassung weiter:
Soweit Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe ihre Beschäftigten, Bewohnerinnen und Bewohner, zu pflegenden und zu betreuenden Personen, sowie Besuchspersonen selbst testen, ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Verfahren in der TestV zum 11.10.2021.
- Beschäftigte haben weiter Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV
- Bewohnerinnen und Bewohner haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 TestV, künftige Bewohnerinnen und Bewohner nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV
- Besuchspersonen in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 TestV haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 TestV
- Die monatlichen Höchstmengen der im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts nach der TestV zugestandenen PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung (§ 6 Abs. 4 TestV) je betreuter oder gepflegter Person sind gleichgeblieben; stationäre Einrichtungen erhalten bis zu 30 Tests pro Monat, ambulante Dienste bis zu 20 Tests pro Monat. Abweichend davon erhalten Hospize und die ambulante Intensivpflege bis zu 30 Tests pro Monat
- Die Sachkostenerstattung für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung richtet sich weiterhin nach § 11 TestV; pauschal werden 3,50 Euro je Test vergütet
- Die Erstattung der Durchführungskosten für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV besteht fort; § 12 Abs. 2 und 3 TestV
- Eine ggf. erforderliche Fortschreibung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag ist noch nicht bekannt
- Die TestV gilt bis 31. Dezember 2021.
Maßgebliche Änderung in der TestV:
Neu gefasst wurde § 4a TestV: Danach ist eine kostenlose Testmöglichkeit für alle Bürger nicht mehr vorgesehen. Nunmehr haben nur noch asymptomatische Personen, die unter § 4a Nr. 1 bis 5 TestV fallen, Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests.
Soweit Einrichtungen nicht selbst testen und nicht vollständig geimpfte bzw. nicht genesene Besuchspersonen und Beschäftigte auf allgemeine bislang kostenfreie Testangebote verwiesen werden, teilen wir Ihnen mit, dass geprüft wird, ob ein zusätzliches Testangebot für Besuchspersonen sowie Beschäftigte von Einrichtungen und Diensten ergänzend zu den Bestimmungen in der TestV verwirklicht werden kann. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit erneut berichten.
Zudem möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass mit Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 30.09.2021 die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 29. Oktober 2021 verlängert wurde. Für die Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ambulanten Pflegdienste ergeben sich keinen inhaltlichen Änderungen.
Impfaufruf des Corona-Kita-Rates des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Der Corona-Kita-Rat, der regelmäßig die Lage in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege während der Corona-Pandemie berät, hat einen Impfaufruf für die Beschäftigten in Kitas und Tagespflege herausgegeben. Hier Impfaufruf (Anlage 1) sowie ein Plakat hierzu (Anlage 2) zu Ihrer Verwendung.
VwI_16.09.2021_Impfaufruf_des_Corona-Kita-Rates_A2
AV Isolation -aktualisiert-
Zum 15.09.2021 gab es Anpassungen bei der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). U. a bei der Quarantänedauer für Kontaktpersonen und Haushaltsmitglieder.
Testnachweispflicht für Mitarbeitende in Kindertagesstätten
Mit Wirkung ab dem 20. September 2021 wurde vom StMAS eine Testnachweispflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung eingeführt. Ausführlich beschrieben ist das im Newsletter Nr. 437.
Hier die Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Landkreis Hof wieder “unter 35”
Damit gelten die allgemeinen Regelungen, hier nachzulesen.