Testungen und Negativbescheinigung

Das Diakonische Werk Bayern informiert:
“Es wurde an das StMGP die Anfrage gestellt, ob Einrichtungen, die PoC-Antigen-Schnelltestungen durch geschultes Personal vornehmen, den negativ getesteten Mitarbeitenden entsprechende Negativbescheinigungen ausstellen, die diesen wiederum weitere Möglichkeiten in den Inzidenz-Gebieten über 100 bzw. 200 wie Click & Meet eröffnen, ohne dass sie sich an diesem Tag erneut einem Test bei einem Testzentrum, einer Apotheke o.ä. unterziehen müssen?
Seitens des StMGP haben wir die Rückmeldung erhalten, dass die Einrichtungen negativ getesteten Mitarbeitenden eine entsprechende Negativbescheinigung ausstellen können.
Das StMGP wird hierfür einen einheitlichen Vordruck den Verbänden zur Verfügung stellen. Sobald uns dieser vorliegt werden wir Ihnen diese Bescheinigung übermitteln.”

Interner Newsletter April 2021

Unser interner Newsletter ist online. Er kann direkt aus unserem Webkiosk gedruckt, heruntergeladen oder geteilt werden.

Übrigens: auch der Jahresbericht 2020 ist dort zu finden, hier der direkte Link: Jahresbericht 2020

Einführung einer Testpflicht für Schulkinder bei HPT Besuch, § 19 Abs. 3 BayIfSMV

Das Sozialministrium infomiert: “Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft, § 18 Abs. 4 BayIfSMV. Sofern Schulkinder zudem in einer HPT (sowie SPT) betreut und unterstützt werden, sind untenstehende Informationen zur Vorgehensweise in Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für HPTs (sowie SPTs) zu übertragen: Demnach dürfen ab dieser Woche Schulkinder nur dann in einer HPT (sowie SPT) betreut werden, wenn für sie ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt. Hierzu wird auf untenstehende Ausführungen entsprechend verwiesen, die genannten Ausnahmen sind ebenfalls für die HPTs (sowie SPTs ) gültig. Das Rahmenhygienekonzept wird entsprechend angepasst.”
siehe dazu: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-19

12. BayIFSMV verlängert

Das bayerische Kabinett hat aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung bis einschließlich 9. Mai 2021 beschlossen.