Angebote für psychisch Erkrankte und Ratsuchende weiterhin möglich

Das StMGP teilt mit: „Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Andere Dienstleistungsbetriebe dürfen hingegen weiterhin öffnen. Folglich dürfen auch Tagesstätten für psychisch Erkrankte unter Geltung der 11. BayIfSMV öffnen, da es sich nicht um Ladengeschäfte, sondern sonstige Dienstleistungsbetriebe handelt.“

Notbetreuung an Kitas: Formular und Infos

Die Vorlagen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung für Systemrelevante und Alleinerziehende.

Für die Inanspruchnahme gilt:

  • Wenn ein Elternteil in systemrelevanten Beruf tätig – anderer Elternteil muss natürlich auch arbeiten!
  • Alleinerziehende – egal was sie arbeiten, sofern sie arbeitsstätig sind – und kein anderer im Haushalt die Betreuung übernehmen kann (siehe Muster Elternerklärung im Anhang)
  • Wenn das Jugendamt eine Betreuung anordnet um eine Kindesmisshandlung zu vermeiden