Ab heute gilt die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV).
Ein Übersicht der Änderungen zum 09.12.2020 ist beim Landkreis Hof veröffentlicht.
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Ab heute gilt die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV).
Ein Übersicht der Änderungen zum 09.12.2020 ist beim Landkreis Hof veröffentlicht.
Das Ministerium informiert für den Schulbereich mit einem Schreiben, einer Übersicht und einem Informationsblatt über die verschärften Maßnahmen ab 09.12.2020.
Das Schulamt Hof teilt mit, dass ab Mittwoch, 9.12.2020 (bis zu den Weihnachtsferien) gilt:
Stadt Hof:
· Die Grundschulen bleiben im Präsenzunterricht.
· An den weiterführenden Schulen gibt es in den Klassen 5-7 Wechselunterricht, sofern die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m in den Gruppen- und Klassenräumen nicht möglich ist
(sinnvoll dabei täglicher Wechsel) und ab der Klasse 8 (Ausnahme Klassen der Förderzentren sowie Abschlussklassen) Distanzunterricht.
· Wichtig ist die Möglichkeit einer Notbetreuung in den Klassen 5 und 6, falls die Eltern keine Betreuungsmöglichkeit haben.
Landkreis Hof:
· Die Grundschulen sowie die Klassen 5-7 bleiben im Präsenzunterricht.
· Distanzunterricht ab der Klasse 8 (Ausnahme Klassen der Förderzentren sowie Abschlussklassen)
Die Stadt Hof hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen. Die neuen Regelungen betreffen Ausgangbeschränkungen (nur noch mit triftigen Grund), Schulen und Gottesdienste. Sie tritt am Dienstag, 8. Dezember 2020 in Kraft in Kraft und ist bis einschließlich 18. Dezember 2020 gültig.
Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Ministerrats (7 Seiten) vom 6.12.2020 sind einige Konkretisierungen zu entnehmen. Regelungen zur Ausgangsbeschränkung, erweiterte Ausgangssperre in Hotspots (ab 200 Inzidenz), Regelungen für Schulen, Dienstleistungen und Handel, etc.
Ab 9.12.2020 gilt eine neue 10. BayIfSMV.
Mehrere Bewohner und Mitarbeitende wurden in der Seniorenhausgemeinschaft im MGH Rehau positiv auf COVID-19 getestet. Die Beratungsangebote wurden bereits nach Ankündigung der Reihentestung eingestellt.
Ein Kind wurde positiv auf COVID-19 getestet. Die Quarantäne der betroffenen Gruppe ist bis zum 16.12.2020 angesetzt.
In zwei heilpädagogischen Wohngruppen der stationären Jugendhilfe im Jugendhilfehaus Ponte ist je ein Jugendlicher nach Reihentestung positiv auf das Virus getestet worden, (noch) ohne Symptome. Beide Gruppen sind in Quarantäne. Die Mitarbeitenden arbeiten als KP1 mit Ausnahmegenehmigung weiter.
Seit dem 02.12.2020 gilt eine neue Regelung an Schulen für die Quarantänevorgaben – die Quarantänezeit für Schülerinnen und Schüler wird dadurch verkürzt.
Wird während des regulären Unterrichts in einer Schulklasse eine
Schülerin bzw. ein Schüler mittels PCR-Test oder Antigentest positiv
auf SARS-CoV-2 getestet, so wird die Klasse bzw. Lerngruppe bei Bekanntwerden
des Testergebnisses sofort für fünf Tage durch Quarantäne
isoliert. Ein positiver Antigen-Schnelltest ist immer durch einen
PCR-Test zu bestätigen.
Die Quarantäne umfasst die Kinder der jeweiligen Schulklasse, nicht
aber deren Eltern oder andere Haushaltsmitglieder. Auch das Lehrpersonal
unterliegt nicht regelhaft der Kohortenisolation. Sollte der PCR-Test
einen negativen Befund ergeben, wird die auf dem positiven Antigen-
Schnelltest beruhende Kohortenisolation aufgehoben.
Eine weitere Differenzierung von Kontaktpersonen nach Intensität des
Kontaktes unter den Mitschülerinnen und Mitschülern im Schulbereich
erfolgt nicht. Eine Kontaktpersonenermittlung im außerschulischen
Bereich ist davon unbenommen.
Alle Mitschülerinnen und Mitschüler des Indexfalls gelten als kohortenisolierte
Schülerinnen und Schüler, auch wenn zu jeder Zeit konsequent
Masken getragen wurden, auf regelmäßige Lüftungspausen
geachtet wurde und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
werden konnte.
Für kohortenisolierte Schülerinnen und Schüler erfolgt nach fünf Tagen
eine Testung per Antigen-Schnelltest oder alternativ ein PCR-Test,
nach dessen Ergebnis die negativ getesteten Schülerinnen und
Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden.
Eine Wiederzulassung erfolgt nicht bei Schülerinnen und Schülern, die
etwa aufgrund privater Kontakte zum Indexfall als enge Kontaktpersonen
der Kategorie I einzuordnen sind.
Dieses Vorgehen findet auch Anwendung für Klassen, die sich bei Inkrafttreten der angepassten AV-Isolation vom 02.12.2020 bereits in Quarantäne befinden.
Das StMAS hat einen aktualisierten Rahmenhygieneplan für die HPTn (Änderungen gelb markiert) veröffentlicht und eine Vorlage für die Bestätigung der Symptomfreiheit erstellt.