Aktualisierter Rahmenhygieneplan für Heilpädagogische Tagesstätten und Kindertageseinrichtungen

Die Fachaufsichtsbehörde weisst darauf hin, dass die Regelungen zum Umgang mit Kindern ab der Jahrgangstufe 5 und den Beschäftigten bei leichten Symptomen angepasst wurden. Weitere Details auf der StMAS-website hier, das pdf ist hier.

Der Rahmenhygieneplan gilt unmittelbar für die HPT der Jugendhilfe (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 8. BayIfSMV); er kann jedoch auch in anderen Bereichen gute Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Infektionsschutzes bieten (vgl. Handlungsempfehlungen Corona Jugendhilfe).

Aktualisierung Rahmenhygienplan Kindertagesstätten und Heilpädagogische Tagesstätten

Der Rahmenhygieneplan für Kindertagesstätten und Heilpädagogische Tagesstätten wurde aktualisiert und an den momentanen Entwicklungen angepasst. Der bisherige Stufenplan wurde aufgehoben und stattdessen neue Regelungen zum Umgang mit Verdachtsmomenten (Kinder & Mitarbeiter mit Symptomen) getroffen. Weiterhin ist eine stärkere Anpassung zwischen Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten vorgesehen.

Im 374. Newsletter des StMAS ist näheres beschrieben (weitere Inofs: hier). Darin wird auf aktualisierten Rahmen-Hygieneplan verwiesenn, der in Kürze unter folgendem Link zu finden ist: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

Schließungen/Quarantänen

Die Schließung der HPT Hof wurde durch das Gesundheitsamt verlängert. Sie öffnet am 16.11.2020.

Eine Gruppe (samt der beiden Mitarbeiterinnen) der Kita Emilio (Helmbrechts) wurde von Gesundheitsamt ab heute, 9.11.2020 unter Quarantäne gesetzt.

Umgang mit Gruppenangebote für psychisch Erkrankte (und andere)

Mit Verweis auf die 8. BayIfSMV wurde dem Landesverband (Diakonisches Werk Bayern) von StMGP mitgeteilt, dass die Fortführung der Angebote möglich ist. Es sei politisch gewollt (mit Verweis auf die Ministerratsitzung vom 29.10.2020) und ergibt sich aus der in § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV .

StMGP: “Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Beratung ist  erforderlich – und möglich. Möglich bleiben darüber hinaus Treffen, auch Gruppentreffen, von Gruppen, die durch haupt- oder nebenberuflich tätige Ärzte, Therapeuten oder sonstige Fachpersonen geleitet werden. “

Ein am 10.11.2020 anstehendes Gespräch der Verbandsverantwortlichen und den Ministerinnen Huml und Trautner soll in dieser Hinsicht Klarheit bringen.

Handlungsempfehlung für Kinder- und Jugendhilfe

Für die Kinder- und Jugendhilfe (stationär und teilstationär) hat das StMAS die 8. Aktualisierung der Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Die Handlungsempfehlungen wurden nunmehr an die aktuellsten Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst und einigen redaktionellen Änderungen unterzogen.

Die Fachaufsicht weist insbesondere auf die Empfehlungen zu Heimfahrten und Inobhutnahmen hin.

Hilfreich: in dem Dokument sind zahlreiche weiterführende Links aufgeführt.

Verhalten bei angeordneter Quarantäne durch das Gesundheitsamt

Folgende Punkte sind zu beachten, sollte für Sie von einem Gesundheitsamt häusliche Quarantäne angeordnet werden.

Wichtig: Aufgrund der stark gestiegenen Fallzahlen kommt es vereinzelt zu Verzögerungen in der Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsämter. Sollte Ihnen bekannt werden, dass ein z.B. Angehöriger/ eine Angehörige Ihres Hausstandes sicher positiv auf COVID-19 getestet wurde, oder Sie sicher engen Kontakt (Kontaktperson ersten Grades) zu einem auf COVID-19 positiv-getesten Menschen hatten, begeben Sie sich umgehend in häusliche Quarantäne und versuchen das Gesundheitsamt zu kontaktieren.

  1. Befolgen Sie bitte unbedingt die mündlichen und schriftlichen Anweisungen des Gesundheitsamtes.
  2. Informieren Sie Ihre Einrichtungsleitung umgehend über die Anordnung und die damit verbundenen Zeiträume.
  3. Sobald der Bescheid des Gesundheitsamtes per Post bei Ihnen eintrifft, leiten Sie bitte eine Kopie an Ihre Einrichtung weiter. Dies ist sehr wichtig für die Lohnfortzahlung während der Zeit der angeordneten Quarantäne.
  4. Halten Sie die Einrichtung auf dem Laufenden und informieren Sie diese umgehend, sollten Sie während der Zeit der Quarantäne positiv getestet werden, sofern Sie bis dahin als Kontaktperson ersten Grades galten.
  5. Die Arbeit ist erst wieder aufzunehmen, wenn das Gesundheitsamt Sie aus der häuslichen Quarantäne entlassen hat.

Darf ich Fahrgemeinschaften bilden?

Ja. Das ist möglich, allerdings nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes. Sollten Personen nicht nur des eigenen Hausstandes mitfahren, wird dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.

Ausnahmen gelten für notwendige berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Hierbei sind die Vorgaben des jeweiligen Hygienekonzeptes einzuhalten. Idealerweise wird auf Abstand geachtet, sofern möglich und der Innenraum des Fahrzeuges ist regelmäßig bzw. dauerhaft zu lüften. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht.

Für den Fahrer gilt: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist. Ebenfalls wichtig: Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf aber die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, etwa durch ein Beschlagen der Brille.