Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV


Am 09.02.2023 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 07. April 2023 verlängert.

Folgende Veränderung ergibt sich:

Zu § 2 Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen

Abs. 3:
Ab sofort gilt für alle Betreiber:innen und Beschäftige nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 (u.a. voll – und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe etc.) – unabhängig des Impf- oder Genesenen Status – eine Testnachweispflicht von mindestens zweimal pro Kalenderwoche. Die Anforderungen an den Testnachweis werden einheitlich in dem neuen § 2 Abs. 6 geregelt.

Abs. 6 neu:
Soweit noch ein Testerfordernis nach § 28b IfSG bzw.§ 2 der 17.BayIfSMV (Besucher:innen/Beschäftigte/Betreiber:innen von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe , ambulanten Pflegediensten etc.) besteht, genügt neben dem schriftlichen oder elektronischen Testnachweis auf der Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR Tests oder eines PoC-Antigentests etc, auch ein zugelassener Antigentest zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser kann auch ohne Aufsicht erfolgen.

Erfolgt die Testung durch einen Selbsttest ohne Aufsicht, so genügt als Testnachweis grundsätzlich eine schriftliche oder mündliche Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtungen müssen diese Eigenerklärungen nicht dokumentieren. Unberührt bleibt die bereits bisher bestehende Möglichkeit der Einrichtungen, von ihren Beschäftigten oder Besuchern auf der Grundlage eigener Befugnisse eine Testung unter Aufsicht, auch für den Zutritt nur zu bestimmten Bereichen, zu verlangen.

Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG

Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:

„Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. „