SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste

Es gibt eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste“ der BGW. Darin wird der Basisschutz beschrieben, und zwar nach folgender Gliederung:

1. Arbeitsplatzgestaltung
2. Sanitär- und Pausenräume
3. Lüftung
4. Hausbesuche und mobile Dienstleistungen
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen
6. Bürotätigkeiten
7. Interne Besprechungen und Schulungen von Mitarbeitenden
8. Ausreichende Schutzabstände
9. Arbeitsmittel
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
11. Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung
12. Zutritt betriebsfremder Personen
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle unter den Beschäftigten
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
15. Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Sofern dort keine strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen, gilt der BGW-Arbeitsschutzstandard als Vorgabe für den Basisschutz bei der Diakonie Hochfranken.

16.BayIfSMV – Informationen vorab

Das DW Bayern informiert : Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erarbeitet derzeit die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV). Diese wird am Sonntag, 03. April 2022 in Kraft treten (und voraussichtlich bis einschließlich 30. April 2022 gelten). Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 03. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte “Basisschutzmaßnahmen” in bestimmten Bereichen. Das bedeutet:

  • Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v. a. Besucherlenkung, Desinfektion).
  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.
  • In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden.
  • Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.

Hygieneschutzregeln ab 4. April

Die Geschäftsführung hat die Leitungskräfte in den Bereichen Jugendhilfe, Erwachsenenhilfe und Diakonie am Campus mit nachfolgender Mail über die Regelungen ab 04.04.2022 informiert:

“Wie Ihnen bekannt ist, werden ab kommenden Montag, 4. April, die Hygieneschutzregeln in Bayern nochmals deutlich gelockert. Aufgrund des aktuell hohen Infektionsgeschehens in Stadt- und Landkreis Hof und einem damit verbundenen enorm hohen Krankenstandes unter den Mitarbeitenden haben wir uns jedoch dazu entschieden, die aktuell bestehenden Hygienekonzepte unverändert aufrecht zu erhalten. Dies gilt vorerst bis einschließlich 24. April 2022. Wie es danach weitergeht werden wir kurz vorher nach Infektionslage entscheiden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen oder die Bereichsleitungen jederzeit gerne zur Verfügung.”

SpDi / PSBn /OBA und geflüchtete Personen aus der Ukraine: Dolmetscherleistungen

Klärungen der Ministerien ( StMGP , StMAS, StMI ) haben ergeben:

  • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ersatz von Dolmetscherkosten nach dem AsylbLG zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen (SpDi, PSB, OBA), als Ausnahme sind nur komplexe medizinische Behandlungen genannt.
  • Kosten für Gebärdensprachendolmetscher können dagegen im Einzelfall erstattungsfähig sein

Bis 02.04.2022 verlängert: 15. BayIfSMV

Das DW Bayern weißt auf folgende Änderungen der 15. BayIfSMV hin:

Zu § 6 Infektionsschutzkonzepte:
Durch die Änderungen in § 6 erfolgt eine Anpassung an die geänderte Befugnisgrundlage des IfSG. Künftig hat der Träger von u.a. vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen etc. ein individuelles Infektionsschutzkonzept, das Vorgaben für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte enthält, zu erarbeiten und zu beachten.

Zu § 7 Gottesdienste, § 8 Versammlung im Sinne des Art. 8, § 9 Gastronomie
Diese Paragraphen werden ersatzlos gestrichen. Der Zugang zur Gastronomie fällt weiterhin unter die 3G-Regelung (§ 4 neu)

Zu § 7 (neu) Einrichtungsbezogene Testerfordernisse:
Der neu geschaffene § 7 führt die in bislang § 28b Abs. 2 IfSG enthaltenen Testerfordernisse für Besucher, Beschäftigte und Betreiber vulnerabler Einrichtungen
(Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und weitere) landesrechtlich fort. Die Regelungen sind in gewohnter Art und Weise fortzuführen u.a.

  • Geimpfte und Genesene Beschäftigte/Betreiber mind. 2x wöchentliche Testung/Selbsttests ohne Aufsicht möglich
  • Nicht geimpfte und nicht genesenen Beschäftigte/Betreiber müssen arbeitstäglich einen Testnachweis erbringen
  • Besuchspersonen unterliegen, unabhängig von ihrem Impfstatus einer Testnachweispflicht.

Die weiteren durch § 1 der Änderungsverordnung angeordneten Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen und Folgeanpassungen zu den Änderungen der Verordnung und den Änderungen des IfSG.