Fünf Minuten Pause mit Achim Schäfer

Kleine Auszeit gefällig? Für unsere Andachtreihe “Zehn Minuten Pause” konnten wir Pfarrer Achim Schäfer, den Leiter der Hofer Fachakademien für Sozial- und Heilpädagogik, gewinnen. Die komplette Reihe findet man auf unserem YouTube-Kanal.

Wie lange gilt man als 2x geimpft?

Das DW Bayern informiert:
Nach den entsprechend veröffentlichen Vorgaben des PEI gelten Personen nach zweimaliger Impfung als „vollständig geimpft“. Nach Entscheidung der EU sollen zum 1. Februar 2022 die digitalen EU-COVID-19-Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt werden, nach Ablauf von 270 Tagen nach Verabreichung der letzten Dosis ihre Gültigkeit verlieren. Dieser Zeitraum gilt aber nur für die Wahrung der Freizügigkeit, konkret für Reisen, innerhalb der EU.
Die Verordnung der EU hat keine Auswirkungen auf den Status „vollständig geimpft“ im Sinne der SchAusnahmV des Bundes, an die beispielsweise auch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) für die Begriffsbestimmung von
„geimpft“ und „genesen“ anknüpft. Die Entscheidung, wie lange jemand als vollständig geimpft gelten soll, liegt damit grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundes. Aus der SchAusnahmV und den dort Bezug genommenen fachlichen Vorgaben des PEI ergibt sich aktuell jedenfalls keine Befristung des Impfstatus.

Krisen-Coaching der Berufsgenossenschaft BGW zum Thema Impfen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ein Coaching entwickelt, das Mitarbeitende und Führungskräfte darin unterstützt, die psychischen Belastungen zu bewältigen, die die Pandemie mit sich bringt. Dieses Unterstützungsangebot gibt es nun auch speziell zum Thema Impfen. So gibt es zum einen eine Unterstützung für Mitarbeitende zu Fragen und Sorgen zur Impfung. Zudem bietet die BGW ausdrücklich ein Krisencoaching für Führungskräfte zum Thema Impfungen an.

Informationen aus dem Bayerischen Ministerrat:

Das Diakonische Werk Bayern informiert für den Bereich Jugendhilfe (auch für andere von Interesse):

  • Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
  • Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.

AV Isolation vom 14.01.2022

Hier die konsolidierte Fassung vom 14.01.2022.

Die Allgemeinverfügung trat am 15. Januar in Kraft. Ab Inkrafttreten sind damit „enge Kontaktpersonen“ in folgenden Fällen von der Quarantäne ausgenommen:

  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
  • Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
  • Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
  • Genesene mit zusätzlicher Impfung(en)
  • Mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

Hinweise im Bezug auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und dem Infektionsschutzgesetz

Das DW Bayern informiert:
Gem. §28b S.3 IfSG können für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. D.h. Mitarbeitende müssen im Besitz eines gültigen Genesenen- bzw. Impfnachweises sein.
Ob ein Nachweis gültig ist oder nicht ergibt sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die dann auf die Internetseite des RKI verweist.

Im Hinblick auf den Immunitätsnachweis gem. §20a IfsG verhält es sich ähnlich, da auch §20a IfSG auf die Regelungen des §2 Nr. 2 oder Nr. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweist. Auf der maßgeblichen Internetseite RKI wird mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2022 die Genesenen-Nachweise nur noch 90 Tage gültig sind . Beim Impfausweis verweist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3). Bisher stehen hier noch keine Zeiten um Ablauf des Impfnachweises. Es wird diskutiert ob nach 270 Tagen der Impfnachweis abläuft. Bisher ist dies aber noch nicht offiziell beschlossen. Änderungen hierzu werden dann auf der oben genannten Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht.