Einführung einer Testpflicht für Schulkinder bei HPT Besuch, § 19 Abs. 3 BayIfSMV

Das Sozialministrium infomiert: “Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft, § 18 Abs. 4 BayIfSMV. Sofern Schulkinder zudem in einer HPT (sowie SPT) betreut und unterstützt werden, sind untenstehende Informationen zur Vorgehensweise in Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für HPTs (sowie SPTs) zu übertragen: Demnach dürfen ab dieser Woche Schulkinder nur dann in einer HPT (sowie SPT) betreut werden, wenn für sie ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt. Hierzu wird auf untenstehende Ausführungen entsprechend verwiesen, die genannten Ausnahmen sind ebenfalls für die HPTs (sowie SPTs ) gültig. Das Rahmenhygienekonzept wird entsprechend angepasst.”
siehe dazu: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-19

12. BayIFSMV verlängert

Das bayerische Kabinett hat aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung bis einschließlich 9. Mai 2021 beschlossen.

Lese- und Verständnishilfe zur AV Einschränkung Notbetreuung

Wegen der hohen Inzidenz und den vielen Fällen in der Notbetreuung muss man eigentlich komplett schließen – zum Schutz aller: Kinder, Familien und Mitarbeitenden. Das wäre dann wie im März/April 2020 (deshalb. Nr. 1)
Aber auch im harten Lockdown musste manches offen bleiben. Deshalb der Bezug zur Systemrelevanz in Nr. 2 und der dazugehörigen Anlage.
Wenn Eltern z. B. in Schichtbetrieb in Heimen und Einrichtungen stationär arbeiten, können besondere Härten auftreten (Gesundheitsversorgung, Pflege oder der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kitas). Für solche Fällen öffnet Nr. 3 Ausnahmen. Es reicht ein Elternteil aus diesen Bereichen.
Nr. 4 macht deutlich, dass auch für den reduzierten Betrieb die momentanen Regeln (Rahmenhygieneplan) weiter gelten.
In Einzelfällen (z. B bei Förderkindern), ist die Notbetreuung auch weiterhin möglich. Das entscheidet dasJugendamt. Aber nicht alle Familien, welche Hilfe zur Erziehung über die Jugendämter erhalten, haben die Möglichkeit zur Notbetreuung (anders als im Frühjahrslockdown 2020). Nun geht es ausschließlich um „die Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall“. Das muss dann das Jugendamt erklären (Nr. 5).
Der juristische Anspruch auf Kinderbetreuung ist pausiert (Nr. 6).
Die Entscheidung über den Besuch der Notbetreuung kann nicht zentral passieren. Sie muss in der Einrichtung erfolgen, braucht aber was Schriftliches, wenn nötig auch mit weiteren Bescheinigungen (Nr.7).
Für die Notbetreuung gelten für die notwendigen Betreuungszeiten und Einrichtungen dürfen auch nicht einfach ganz schließen, besagt Nr. 8.
Wenn’s immer noch Einzelfälle ohne Antwort gibt, kann das Jugendamt (in der Regel die Fachaufsicht) entscheiden (Nr. 9).
Für die Notbetreuung der Schulen gilt das Gleiche (Nr. 10).
Für Schulkinder im Hort war die Testpflicht zunächst unklar, deshalb Nr. 12.

Einschränkung Notbetreuung in Stadt und Landkreis Hof

Die Allgemeinverfügung der Stadt Hof und die Allgemeinverfügung des Landkreises Hof schränken ab Monatg 19.04.2021 die Notbetreuung ein. Das soll mehr Infektionsschutz für alle geben, die Gruppengrößen reduzieren und Infektionsketten brechen. Eltern müssen eine Elternerklärung ausfüllen. Von Bedeutung ist u. a. ob die Eltern in als systemrelvant bezeichneten Berufen arbeiten. Ausnahmen regelt Nr. 3 der Allgemeinverfügung. Es gibt es eine Berufliste (Anlage AV).

So wurde es bei einer PK heute Mittag vorgestellt – etwaige Änderungen bitte den offiziellen Seiten von Stadt und Landkreis Hof entnehmen.

Eieruhr oder Handytimer

Lüften schützt! Gute Tipps und Tricks kommen dazu aus der Belegschaft. Warum nicht die Eieruhr mit ins Büro bringen oder den Handytimer (z.B. im Ei-Phone ;-)) stellen und alle 45 Minuten stoßlüften? Man kann auch Kollegen/innen daran erinnern.