Keine Ausnahmen von Testpflicht fürs Stationäre (Alten- und Behindertenhilfe)

Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert: “Da derzeit noch nicht wissenschaftlich geklärt ist, inwieweit eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 auch durch bereits geimpfte Personen erfolgen kann, kann gegenwärtig noch keine Ausnahme von der Testpflicht für bereits geimpfte Beschäftigte in das jeweilige Testkonzept aufgenommen werden.”

Ausfürlicheres ist der 33seitigen “Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst” zu entnehmen.

Selbsttest an Schulen

Unter www.km.bayern.de/selbsttests findet man Erklärvideos und weiterführende Informationen rund um das Thema Selbsttests an den Schulen.

Zur Frage “Was ist zu tun bei einem positiven Ergebnis des Selbsttests?” informiert das Kultursministerium wie folgt:
Schulen und Kindertageseinrichtungen sind besonders sensible Bereiche, in denen sich Infektionen aufgrund der vielfältigen Kontakte leicht ausbreiten können. Erhält eine Schülerin bzw. ein Schüler, eine Lehrkraft oder anderes Schulpersonal ein positives Ergebnis im Selbsttest, sollte sich die betroffene Person sofort absondern und das Gesundheitsamt sowie die Schule über den positiven Selbsttest unterrichten.
Zu beachten ist, dass ein positives Selbsttestergebnis nicht zwingend eine Sars-CoV-2-Infektion bedeutet. Das Gesundheitsamt ordnet daher umgehend eine PCR-Testung an.
Die betroffene Person ist nunmehr eine Verdachtsperson im Sinne der AV Isolation und muss sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung in Quarantäne begeben. Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Quarantäne mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses der PCR-Testung.

Schnellteststation am Campus ab dem 17.03.2021

Ab Mittwoch, 17.03.2021, betreibt die DLRG im Auftrag der Stadt Hof eine Schnellteststation in der Turnhalle der Diakonie am Campus. Die Diakonie kommt damit einer Bitte der Stadt Hof nach, bewährte Strukturen der Diakonie am Campus für die Pandemiebekämpfung zu nutzen.

Die Teststation ist jeden Mittwoch von 16.00 – 18.00 Uhr und jeden Sonntag zwischen 15.00 – 17.00 Uhr für die Bürgerinnen und Bürger geöffnet.

Jeder und jede kann sich testen lassen, selbstverständlich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie Hochfranken. Bitte achten Sie beim Besucht der Teststation auf das Einhalten der Coronaregeln – hier besonders auf den Abstand und die Maskenpflicht.

Jugendarbeit (§ 11, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich

Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis/kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen!

Weiteres Infos beim Bayerischen Jugendring.

Änderungen der Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1

Der Landesverband informiert über die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen:

„Durch die hier in Nr. 1.1.1 angeordnete Neufassung der Nr. 1.2 der AV Isolation wird daher der Begriff der „Verdachtsperson“ um diejenigen Personen erweitert, bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Testergebnisses des Antigentests einer PCR-Testung unterziehen. Nach Nr. 2.1.2 der AV Isolation müssen sich Verdachtspersonen unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der molekularbiologischen (PCR-)Testung in Quarantäne begeben. Die hier in Nrn. 1.1.2, 1.2 und 1.4 angeordneten Änderungen sind Folgeanpassungen an die geänderte Definition des Begriffs der „Verdachtsperson“. Durch Nr. 1.3 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.“

Tests zur Eigenanwendung durch Laien

Das BfArM hat eine Übersicht über zugelassene Tests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung) erstellt. Dazu schreibt das bayerische Gesundheitsministerium: “Soweit eine Besuchsperson aber einen originalverpackten selbst erworbenen Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann durch die Einrichtung bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, so dass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (4-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV gleich.”