Quarantäne und Urlaub

Was passiert eigentlich, wenn ich aufgrund des Infektionsgeschehens die Anordnung vom Gesundheitsamt erhalte, mich in Quarantäne zu begeben, in dieser Zeit aber Urlaub habe?

Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es kommt darauf an, ob ich auch so krank bin, dass ich in dieser Zeit als arbeitsunfähig gelte. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Nichtanrechnung des Urlaubs nach §9 BUrlG. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin über die Arbeitsunfähigkeit ist hierbei unbedingt einzuholen und der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Sollte ich ohne Symptome in der Quarantäne sein, gilt dies nicht und die Urlaubstage werden auf den Jahresurlaub angerechnet.

Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Das StMAS weisst darauf hin, dass die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ nicht verlängert wird und deshalb zum 08.01.2021 ausläuft. Es wird auf das Bayerische Ministerialblatt vom 07.01.2021 verwiesen.

Ab diesem Zeitpunkt gelten damit für Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke wieder die Regelungen, wie sie in der Allgemeinverfügung von 30.11.2020 enthalten waren.

Mit diesem Vorgehen will das StMAS ermöglichen, dass die betroffenen Menschen in Bayern wieder in die Arbeit gehen und gefördert werden können. Sie bitten darum, die Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte konsequent anzuwenden.